Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Rechtsprechung obliegt dem Wegerechtsberechtigten - also hier Ihnen - die Unterhaltung und Pflege des Weges, sofern keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde.
Notwendige Ausbesserungsarbeiten bei einer Beschädigung des Weges müssten also von Ihnen vorgenommen werden.
Der Eigentümer müsste sich an den Kosten nur beteiligen, wenn er den Weg selbst ebenfalls nutzt. Nutzen Sie den Weg aber alleine, gehen auch die Instandsetzungskosten alleine zu Ihren Lasten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht