Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal bedanke ich mich für Ihre Frage.
Der gerichtliche Vergleich aus dem Jahr 1935 wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur gegenüber den damaligen Beteiligten und nicht gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Hier fehlt es an der Eintragung einer Grunddienstbarkeit.
Der Vergleich aus dem Jahr 1935 kann demnach nicht als Grundlage für eine gesicherte Erschließung herangezogen werden.
Auch würde eine Grunddienstbarkeit allein nicht ausreichen, denn die öffentlich rechtliche Sicherung der Erschließung erfolgt durch die Eintragung einer Baulast zugunsten der Baubehörde.
Zu der Eintragung einer Baulast bedarf es Ihrer Erklärung bzw. Zustimmung (§ 83 BauONRW).
Nur dann, wenn eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit vorliegt, wird unter Umständen, so die Rechtsprechung des BGH ( BGH, BauR 2000,1856
) ein Anspruch auf Bewilligung der inhaltsgleichen Baulast anerkannt.
Man kann hier, da es sich nicht um neue Vorhaben handelt, mit Bestandschutz/Notwegerecht argumentieren, nur kann dies nicht allein zu Ihren Lasten gehen.
Die Baubehörde kann also nicht von Ihnen allein eine öffentlich rechtlich gesicherte Erschließung für den unteren Teil des Weges abverlangen, sondern das andere Grundstück, das ebenfalls dort liegt, muss sich auch an dieser öffentlich – rechtlichen Erschließung beteiligen. Insofern ist ein Konsens erforderlich, denn die Baubehörde unter den Beteiligten erst einmal herbei schaffen muss. Eine zwangsweise Eintragung einer Baulast gibt es nicht
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Diese Antwort ist vom 26.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Dratwa
Der Vergleich stellt ausdrücklich dar: "...und für ihre Rechtsnachfolger...".Ändert dies trotzdem nichts an seiner Bindewirkung bis in die heutige Zeit ?
All dem ging bisher ein 4 jähriges Baugenehmigungsdrama voraus,VG,OVG,Petition,nun ein neuer Anlauf mit geänderter Strategie.
Die Behörde hat sich nachweislich andererseits schon vielfach amtspflichtswiedrig verhalten,sie hat uns ua regelrecht in den Ruin gebracht.Sofern ich nun eine neue Voranfrage (Umnutzung) stelle,wird man mir die Sache mit der ges.Erschl.auferlegen.
Sie erwähnten " ... MUSS die Behörde erst einmal einen Konsens herbei führen ... " Auf welcher Basis bekomme ich die Behörde dazu bewegt,sich zu bewegen - analog zu meiner Frage,wie kann ich hier am sinnigsten vor gehen ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Bindungswirkung für die Rechtsnachfolger ist durch den gerichtlichen Vergleich nicht eingetreten. Die schuldrechtliche Verpflichtung, die in dem gerichtlichen Vergelich protokolliert wurde, gilt nur unter den Parteien des damaligen Rechtsstreits.Der Rechtsnachfolger brauch sich hieran nicht halten.
Eine Rechtsgrundlage der Behörde bezüglich der Eintragung einer Baulast ist nicht ersichtlich.
Inwieweit die Behörde Sie letztlich durch die beabsichtigte Nutzungsänderung (Tierheim/Tierpension) dazu "bringen kann", kann ich von hier aus nicht sagen. Hierzu müsste ich Einblick in sämtliche Unterlagen haben, was im Rahmen dieser Plattform, die nur dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung abzugeben, nicht möglich ist.
Mit Konsens meinte ich, dass auch die anderen Grundstückseigentümer mit einbezogen werden müssen und nicht nur Sie bezüglich der Erschließung. Der Grund, warum die Behörde den Problembereich Erschließung nur Ihnen auferlegt, ist mir anhand des Sachverhalts nicht ersichtlich.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt