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Grundbuchlöschung

2. April 2015 14:06 |
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Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Ich hatte vor Jahren einen Kredit über € 1.250.000 aufgenommen und als Grundschuld für die Bank eintragen lassen. Jetzt habe ich über die Hälfte abbezahlt und möchte, dass die
Grundschuldeintragung entsprechend reduziert wird.
Muss die Bank zustimmen? Was muss ich tun? Was kostet das ungefähr?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich muss die Bank Ihrem Wunsch nach Reduktion nicht nachkommen. Gleichwohl wäre in Ihrem Fall eine genaue Analyse des Vertragswerkes notwendig. Es ist so, dass eine Bank einen Anspruch auf eine angemessene Absicherung hat. Die Angemessenheit richtet sich nach dem jeweils aktuellen Objektwert. Dieser wiederum entspricht nicht dem Wert, den Sie ggf. durch einen Gutachter ermitteln lassen. Vielmehr gibt es interne Bewertungsverfahren der Bank, basierend auf deutschen und internationalen Regelungen, welche die Banken verpflichten, Darlehen angemessen abzusichern.

Wenn Sie eine Reduktion der Grundschuld anstreben, was grundsätzlich ein unnötiger und teurer Vorgang ist (unnötig, weil im Hinblick auf den aktuellen Wert stets der Restsaldo der Forderung maßgeblich ist, teuer weil hier Kosten bis zu 900 EUR für den Notar sowie Bearbeitungsentgelte bei der Bank anfallen können) müssten Sie also zuerst eine Berwertung des Grundstückes veranlassen. Dann müsste sichergestellt sein, dass nicht die Grundschuld auch weitere Verbindlichkeiten oder Verbindungen mit der Bank absichern soll (wird oftmals vereinbart, ohne dass dies dem Kreditnehmer bewusst ist). Wenn sich dann eine Übersicherung ergeben sollte, die deutlich ausfällt (exakte Sätze gibt es hierzu in der Rechtsprechung nicht) dann kann eine Reduktion beansprucht werden.

Sofern es Ihnen jedoch lediglich darum geht, dass eine weitere Belastung erfolgen kann, so begnügen sich weitere Sicherungsnehmer in der Regel damit, wenn der Schuldsaldo des erstrangig besicherten nachgewiesen wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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