Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten in dieser Sache eingehende anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da auch der Sachverhalt noch eingehender weiterer Abklärung und Ergänzung bedarf.
Auch wäre abzuklären, wer schuldrechtlich gegenüber der Bank auf Rückzahlung des Darlehns haftet, ob Sie den Darlehnsvertrag mitunterzeichnet haben oder nur die grundbuchmäßige Sicherheit - Grundschuld - gestellt haben. Wenn "die Bank Sie mit im Boot" haben will, sieht es wohl eher so aus, als ob der Darlehnsvertrag von Ihnen ebenfalls mitunterzeichnet worden ist.
Hiervon hängt es auch im wesentlichen ab, ob weitere Verhandlungen mit der finanzierenden Bank sinnvoll erscheinen. Durch die Zwangsvollstreckung würde im Falle des Zuschlages das Eigentum auf den Ersteigerer übergeben, es wäre dann zu prüfen, ob Sie gegenüber der Bank zur Zahlung eines durch den Versteiegerungserlös nicht gedeckten Teils in Verpflichtung stehen. Dies hängt - wie gesagt - davon ab, ob der Darlehnsvertrag (auch) mit Ihnen geschlossen wurde.
Auch sollte man versuchen, im Interesse eines möglichst hohen Verkaufserlöses im Falle eines freihändiges Verkaufes - hieran wird auch die Bank eine Interesse haben - nochmals mit Ihrem Mann zu sprechen, damit dieser Kaufinteressenten nicht negativ gegenübertritt.
Wie und in welcher Abfolge man genau vorgeht, sollten Sie - wie gesagt - mit einem Anwalt Ihres Vertrauens besprechen. Dies würde dem hier gegebenen "ersten Überblick" sprengen und bedarf weiterer Informationen.
Hinsichtlich öffentlich rechtlicher Verpflichtungen (Grundsteuer, Müllgebühren (je nach gemeindlicher Satzung)) wird sich der jeweilige Gläubiger an Sie als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin halten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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