Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
bitte beantworten Sie diese Frage nur, wenn Sie bereit und in der Lage sind, unter Berücksichtigung meines Einsatzes, möglicht umfassend und aussagekräftig zu beantworten.
Ich werde in dieser Sache bereits anwaltlich vertreten, möchte mir aber noch mal eine andere Meinung einholen.
Es bestehen Haftpflichtansprüche gegen meinen früheren Anwalt. Diese resultieren aus einer versäumten Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der dann 5 Jahre später Insolvenz angemeldet hat. Mein Anwalt sieht nach genauer Prüfung überwiegende Erfolgsausichten und rät zu Klage. Weiterhin rät mein Anwalt zu Abtretung meiner Ansprüche an eine Person meines Vertauens, um in dem Prozess als Zeuge auftreten zu können. Dieser jur. erscheint sinnvoll, es besteht aber keine Person meines Vertrauens, die ich mit einer solchen Sache belasten möchte.
Nun zur eigentlichen Frage:
Gründung einer Limited und Abtretung der Ansprüche
Ziele: Zeugenstatus, emotionale Lösung meiner Person vom Prozess,
Schutz des Privatvermögens bei Prozessniederlage
(
Für einen Prozesskostenfinanzierer war der Streitwert zu gering und mein Exanwalt und seine Haftpflichtversicherung drohen mehr oder weniger offen mit dem Gang durch die Instanzen --> Todprozessieren)
Kann ich die o.g. Ziele so erreichen?
Gibt es andere Möglichkeiten? Welche?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Sicherlich besteht die Möglichkeit den Anspruch auch an eine juristische Person abzutreten. Damit besteht für Sie die angedachte Möglichkeit als Zeuge aufzutreten. Problematisch erscheint diese Variante allerdings dann, wenn Sie die Gesellschaft als Director oder Geschäftsführer vertreten und gleichzeitig als Zeuge Aussagen sollen. Denn dann wird Ihnen nachvollziehbar ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens unterstellt werden, so dass Ihre Zeugenaussage möglicherweise nur eingeschränkt verwertbar ist.
Soweit die Anteile der betreffende Gesellschaft von einer dritten Person gehalten und die Geschäftsführung ebenfalls von einer Dritten Person ausgeübt wird, wäre diese Variante ein gangbarer Weg, wobei hier Gründungskosten für die Ltd. zu beachten sind.
Allerdings wären auch hier Personen Ihres Vertrauens einzubinden, so dass diese Variante nur aus Haftungsgesichtspunkten einen Sinn ergeben würde.
Zudem bitte ich zu bedenken, dass bei einem obsiegenden Urteil für die Gegenseite, diese nach entsprechender Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken kann. Die Wahrscheinlichkeit bei einer Ltd. dürfte hier höher sein als bei einer Privatperson. Ob die Gegenseite die Androhung wirklich wahrmacht und die Instanzen durchprozessiert, bleibt abzuwarten. Möglicherweise ist dies auch nur ein Versuch der Einschüchterung.
Insoweit sollten auch während eines möglichen Prozesses Vergleichsbemühungen erfolgen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten umfassenden Überblick für Ihre weitere Vorgehensweise verschafft zu haben.
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