Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Ihr Sachverhalt lässt zum Ausdruck bringen, dass Sie wohl mit der Ltd. möglichst nicht der deutschen Besteuerung unterfallen sollen.
Diese Beratung kann selbstredend nicht weitergehen, als Ihnen Anregungen zu schaffen, zumal der Sachverhalt nicht ausführlich genug ist, um z.B. umsatzsteuerlich entscheiden zu können, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung getätigt werden soll.
Dies ist insbesondere bereits von Relevanz, um zu prüfen und zu entscheiden, wo sich der Ort der Leistung befindet, ob im Inland/Deutschland, im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsgebiet außerhalb der EU.
Diese Entscheidung ist bereits wesentlich für die Eingruppierung, ob in Deutschland steuerbare Umsätze getätigt werden.
Sollte dies der Fall sein, wäre anhand einer Sachverhaltserweiterung zu klären, ob ggf. umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt werden.
Hinsichtlich der beschränkten bzw. unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland wäre selbstredend der Sitz der Gesellschaft, der ggf. auch mittels eines Servers als Betriebstätte ermittelt werden könnte, maßgebend.
Ist ein solcher in Deutschland nicht gegeben, verhielte sich dies wie hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland.
Dies würde bedeuten, dass die Ltd. maximal beschränkt körperschaftsteuerpflcihtig mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ggf, in Deutschland erzielt würden.
Solange in Deutschland keine Betriebstätte vorhanden ist, müsste sich feststellen lassen, dass die Einkünfte wohl auch nicht in Deutschland erzielt würden.
Für eine diesbezügliche Prüfung ist es auch in diesem Zusammenhang unentbehrlich zu erfahren, um dies einschätzen zu können, wie und in welcher Form sich die Ltd. am Markt präsentiert.
Sie fragen an, ob Sie bei diesem Konstrukt anonym bleiben müssen. Ich denke Sie werden bei der Ltd. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, die voraussichtlich trotz Vorliegens eines Wohnsitzes in Deutschland z.B. in England versteuert würden.
Diesbezüglich wäre auf ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abzustellen.
Diesbezüglich gibt es mit solchen mit Deutschland zwei Möglichkeiten, nämlich die so genannte Anrechnungsmethode und die Verzichtsmethode.
Die Anrechnungsmethode kenne ich eigentlich nur im Zusammenhang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz.
Alle übrigen Länder der EU pflegen mit Deutschland die Verzichtsmethode, nach der das Land auf die Ertragsbesteuerung verzichtet, in dem die Einkünfte nicht erzielt werden.
Hinsichtlich Ihrer Idee über die Belize Ltd. kann eigentlich mangels Konkretheit des Sachverhaltes wie oben beschrieben, keine Empfehlung oder Ähnliches ausgesprochen werden.
Eine etwaige Namensänderung oder ähnliches, müsste eigentlich relativ locker vonstatten gehen, da selbst bei einem Gesellschafterwechsel nicht zwingend ein Notar benötigt wird.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort,
nur leider ist sie absolut allgemein gehalten und hilft mir überhaupt nicht weiter. Aber gut: Natürlich will die Firma eine Leistung liefern. Diese Leistung erfolgt wie bereits gesagt ausschliesslich über das Internet und kann von einem ausländischen Server erbracht werden. Natürlich will ich damit die hohen deutschen Steuern umgehen.
Es werden hauptsächlich deutsche Kunden den Dienst in Anspruch nehmen. ich werde als Service-oder Ansprechpartner für dieses Klientel fungieren.
Ich frage mich warum Sie nicht auf die Fragen eingegangen sind. sorry
Sollten sie noch mal antworten erbitte ich eine verständliche Antwort. Leider bin ich kein Rechtsanwalt sonst wäre so eine Anfrage sicher nicht nötig gewesen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihre Ergänzungsfrage werde ich wie folgt eingehen.
Es tut mir leid, dass ich nicht konkreter auf Ihren Sachverhalt eingehen konnte, aber dieser gab nicht mehr her, als es meine Ausführungen zuließen.
Aus diesem Grunde habe ich Ihnen eine Mail zukommen lassen, nach der Sie eine weitergehende Beratung hätten in Auftrag geben können.
Leider hilft mir Ihre Nachfrage hinsichtlich einer Konkretisierung des Sachverhaltes auch nicht weite, um Ihrer Problemlösung näher zu kommen.
Aus diesem Grunde darf ich Sie bitten, mich entweder anzurufen oder sich unter der Mailadresse teleanwalt@walentin.de mit mir in Verbindung zu setzen.
Ich bedanke mich für das in mich gesetzte Vertrauen und hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt