Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Eine Normierung über die zulässige Höhe eines Grenzsteins gibt es nicht. Es gilt damit die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Dabei sind Verkehrszeichen und –einrichtungen so einzurichten, dass der Verkehr auf öffentlichen Flächen gefahrlos und zügig fließen kann. Dabei muss der Straßenverkehrsteilnehmer sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverkehrsverhältnissen anpassen und die Straß so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar bietet, wobei insoweit auf den durchschnittlichen Teilnehmer abzustellen ist.
Es handelt sich bei der Frage der Erfolgsaussicht einer Klage also um eine Einzelfallbetrachtung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Sie – wie ich Ihrer Schilderung entnehme - von dem Grenzstein (und auch von seiner Höhe) gewusst haben. Insoweit ist zumindest von einem Mitverschulden auszugehen. Nach einer ersten Betrachtung ist die gerichtliche Durchsetzbarkeit Ihres Begehrens mit nur geringen Erfolgschancen zu bewerten.
Verfahren Sie wie folgt: Fordern Sie den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Zahlung bzw. zur Anerkennung der Forderung dem Grunde nach auf. Setzen Sie hierzu ein Frist von 10 Tagen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sollten Sie den Fall einem Anwalt vor Ort zur erneuten Prüfung über das weitere Vorgehen vorlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
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