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Grenzbebauung / Gartenhaus

10. Oktober 2004 16:14 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Regine Filler

Hallo,
ich habe mir mit Bauantrag ein, zugegen nicht kleines Gartenhaus ( 4 x 6 Meter, Höhe 3,20, mit Grenzbebauung genehmigen lassen. Die Nachbarn in einem Gartenzaungespräch über dieses Vorhaben informiert. In diesem Gespräch wurden keine konkreten Masse ausgetauscht, der Nachbar signalisierte aber, das er auf gleicher Grundstückshöhe eh einen Carport setzen wollte. Im Bauantrag ( für Hamburg ) heißt es, die Grundstücksnachbarn sind über das Vorhaben zu informieren. Eine Einverständniserklärung konnte ich bislang nicht in den Bauanträgen finden.

Nachdem das Holzständerskelett und der Rauhspund vom Dach nun fertiggestellt sind, informierte mich mein Nachbar heute darüber, das er einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, da sie zu dem Bauvorhaben nicht gefragt wurden und ihnen das Haus zu hoch erscheint.

Ich bin mir so richtig keiner Schuld bewußt, möchte aber, da der Winter vor der Tür steht auch nicht den "Rohbau" so überwintern lassen.

Ist ein Rückbau ( z.B. mit entsprechendem Abstand ) zu erwarten ?

Hat das Bauamt hier geschlafen oder ich ggf. etwas übersehen?

Vielen Dank für eine erste Antwort.

Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de


In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:

Sie haben eine Baugenehmigung erhalten gegen die Ihr Nachbar als Dritter Widerspruch einlegen kann, wenn durch die Erteilung gegen ihn schützende Normen verstoßen worden ist. Ein solche Norm ist beispielsweise die Abstandsflächenvorschrift.
Widerspruch kann jedoch grundsätzlich lediglich innerhalb einer Monatsfrist eingelegt werden.
Erkundigen Sie sich bei der Behörde, ob diese die Baugenehmigung auch Ihren Nachbarn bekannt gegeben hat. In diesem Falle müsse Ihre Nachbarn innerhalb dieses Monats Widerspruch einlegen.
Sollte die Behörde dies nicht getan haben, haben Ihre Nachbarn Gelegenheit, auch später Widerspruch einzulegen, es läuft dann keine Frist gegen Sie. Es reicht aus, wenn Sie in angemessener Frist nach Baubeginn (Kenntnisnahme) Widerspruch einlegen.
Um sicher zu gehen, dass Sie nicht wieder rückbauen müssen, sollten sie die Bestandskraft der Baugenehmigung abwarten, das bedeutet, warten Sie die Frist ab, in der ihre Nachbarn Widerspruch einreichen, erst wenn kein Widerspruch eingereicht wurde, ist die Baugenehmigung bestandskräftig.
Eine Einverständniserklärung hingegen ist nicht notwendig.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen

(Regine Filler)
Rechtsanwältin

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