Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Sie haben eine Baugenehmigung erhalten gegen die Ihr Nachbar als Dritter Widerspruch einlegen kann, wenn durch die Erteilung gegen ihn schützende Normen verstoßen worden ist. Ein solche Norm ist beispielsweise die Abstandsflächenvorschrift.
Widerspruch kann jedoch grundsätzlich lediglich innerhalb einer Monatsfrist eingelegt werden.
Erkundigen Sie sich bei der Behörde, ob diese die Baugenehmigung auch Ihren Nachbarn bekannt gegeben hat. In diesem Falle müsse Ihre Nachbarn innerhalb dieses Monats Widerspruch einlegen.
Sollte die Behörde dies nicht getan haben, haben Ihre Nachbarn Gelegenheit, auch später Widerspruch einzulegen, es läuft dann keine Frist gegen Sie. Es reicht aus, wenn Sie in angemessener Frist nach Baubeginn (Kenntnisnahme) Widerspruch einlegen.
Um sicher zu gehen, dass Sie nicht wieder rückbauen müssen, sollten sie die Bestandskraft der Baugenehmigung abwarten, das bedeutet, warten Sie die Frist ab, in der ihre Nachbarn Widerspruch einreichen, erst wenn kein Widerspruch eingereicht wurde, ist die Baugenehmigung bestandskräftig.
Eine Einverständniserklärung hingegen ist nicht notwendig.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 11.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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