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Grenzabstände nachbarrecht Baden Württemberg

| 23. März 2021 19:34 |
Preis: 25,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


20:57

Wir haben unser Grundstück, damals (baujahr2003) als wir gebaut haben mit einer Mauer und darauf einer Hecke gestützt. Der damalige Nachbar hat dies erlaubt und auch mitgebaut. Unsere Mauer und Hecke ist bereits zwischen o und 100 cm von der eigentlichen Grundstücksgrenze entfernt. Wir haben also hinter der Mauer und Hecke noch einen kleinen Streifen Garten der bisher von uns ungenutzt war wegen der kleinen Kinder. Jetzt haben wir das Vorhaben einen kleinen Gemüsegarten da anzulegen. Unser Nachbar will jetzt direkt an die eigentliche offizielle Grundstücksgrenze eine Hecke Pflanzen ohne Abstand zur Grenze. Darf er das? Oder muss ich unsere zurück gesetzte Mauer und hecke als Grenze (tote Einfriedung) sehen?

23. März 2021 | 20:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihr Nachbar darf nicht direkt an die eigentlichen offiziellen Grundstücksgrenze eine Hecke ohne Abstand zur Grenze pflanzen.

§ 12 Abs. 1, 1. Halbsatz Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG):

"Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m [...] einzuhalten."


Möglicherweise beruft sich Ihre Nachbar auf § 20 S. 2 NRG:

"[...] § 12 [...] [gilt] nicht, wenn sich [...] die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen."

Kein Abstand ist jedenfalls dort einzuhalten, wo der Abstand Ihrer Mauer 0 Meter beträgt und die Hecke nicht höher ist als Ihre Mauer.


Ihre Mauer mit Hecke ist nicht die Grenze.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. März 2021 | 20:44

Dann bedeutet es praktisch dass unsere Mauer mit oben aufgesetzter Hecke als tote Einfriedung zu sehen ist laut §20 und deshalb der §12bis16 somit ausgeschlossen ist? Ich kann praktisch nichts dagegen tun. Gilt eine treppe die an die Mauer anschließt auch als tote Einfriedung? Über diese Treppe gelangen wir auf den kleinen Streifen Grund und und Boden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. März 2021 | 20:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Dass Sie nichts dagegen tun können, stimmt nicht.

Die Treppe ist keine "geschlossene" Einfriedung.

Auch die Pflanzung "hinter" der geschlossenen Einfriedung wird nicht für jede x-beliebige Entfernung gelten. Bei einem Meter Abstand habe ich Zweifel, ob § 20 NRG noch einschlägig ist.

Einigen Sie sich mit dem Nachbarn, notfalls über eine Schlichtungsstelle:

https://justizportal.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Themen/Schlichten+statt+Richten

Das Einhalten eines Abstandes kommt auch dem Nachbarn zugute, weil er dann nicht laufend/immer den Überhang zurückschneiden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. März 2021 | 07:29

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Die Antwort kam sehr sehr schnell, hatte aber teilweise keine 100% sichere Aussagekraft, da so Beschreibungen wie "habe ich Zweifel dass §..." gilt kamen. Aber ich hatte zumindest eine Richtung wie ich weiter vorgehen kann. Der Vorschlag sich mit dem Nachbarn zu einigen ist schlecht denn wenn eine Einigung in Sicht wäre würde ich ja keinen Anwalt fragen. Trotzdem danke

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. März 2021
3,4/5,0

Die Antwort kam sehr sehr schnell, hatte aber teilweise keine 100% sichere Aussagekraft, da so Beschreibungen wie "habe ich Zweifel dass §..." gilt kamen. Aber ich hatte zumindest eine Richtung wie ich weiter vorgehen kann. Der Vorschlag sich mit dem Nachbarn zu einigen ist schlecht denn wenn eine Einigung in Sicht wäre würde ich ja keinen Anwalt fragen. Trotzdem danke


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