Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Nachbar darf nicht direkt an die eigentlichen offiziellen Grundstücksgrenze eine Hecke ohne Abstand zur Grenze pflanzen.
§ 12 Abs. 1, 1. Halbsatz Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG):
"Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m [...] einzuhalten."
Möglicherweise beruft sich Ihre Nachbar auf § 20 S. 2 NRG:
"[...] § 12 [...] [gilt] nicht, wenn sich [...] die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen."
Kein Abstand ist jedenfalls dort einzuhalten, wo der Abstand Ihrer Mauer 0 Meter beträgt und die Hecke nicht höher ist als Ihre Mauer.
Ihre Mauer mit Hecke ist nicht die Grenze.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Dann bedeutet es praktisch dass unsere Mauer mit oben aufgesetzter Hecke als tote Einfriedung zu sehen ist laut §20 und deshalb der §12bis16 somit ausgeschlossen ist? Ich kann praktisch nichts dagegen tun. Gilt eine treppe die an die Mauer anschließt auch als tote Einfriedung? Über diese Treppe gelangen wir auf den kleinen Streifen Grund und und Boden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Dass Sie nichts dagegen tun können, stimmt nicht.
Die Treppe ist keine "geschlossene" Einfriedung.
Auch die Pflanzung "hinter" der geschlossenen Einfriedung wird nicht für jede x-beliebige Entfernung gelten. Bei einem Meter Abstand habe ich Zweifel, ob § 20 NRG noch einschlägig ist.
Einigen Sie sich mit dem Nachbarn, notfalls über eine Schlichtungsstelle:
https://justizportal.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Themen/Schlichten+statt+Richten
Das Einhalten eines Abstandes kommt auch dem Nachbarn zugute, weil er dann nicht laufend/immer den Überhang zurückschneiden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt