Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Vorweg: Eine Verpflichtung zur Entfernung der Hecke, wie Ihr Nachbar Sie fordert, kann ich hier nicht erkennen.
Der von Ihnen zitierte § 20 NRG BW
besagt, dass die §§ 12
- 18 NRG BW
nicht anwendbar sind, wenn sich die Bepflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedung befindet und die Pflanzung nicht höher ist als die geschlossene Einfriedung ist. Dies dürfte in Ihrem Fall jedoch nicht zutreffend sein.
In Ihrem Fall dürften die Pfosten für sich alleine nämlich keine Einfriedung darstellen, da die Geschlossenheit erst durch die Bretter entsteht. Insofern ist nach meiner Rechtsauffassung von der Höhe der Bretter auzugehen. Die Hecke dürfte demnach 1,60 hoch sein. Da Ihre aber 1,80 hoch ist, kommen die § 12
- 18 NRG BW
wieder zur Anwendung.
In der Folge ist in Ihrem Fall § 12 NachbarG BW einschlägig. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist mit Hecken bis zu 1,80 Metern ein Grenzabstand von 50 cm einzuhalten. Dies trifft nach Ihrer Schilderung zumindest teilweise zu. Sollte es sich bei den Pflanzen, welche einen geringeren Abstand zur Grenze aufweisen, um einzelne "Ausreißer" handeln, so dürfte auch keine Verpflichtung zur Kürzung bestehen. Bei einer Vielzahl von Pflanzen, die den Mindestabstand nicht aufweisen, wäre eine Verpflichtung zur Kürzung hingegen gegeben.
Nach meinen obigen Ausführungen wäre die Heckke also auf 1,60 Meter zu kürzen.
Zu beachten ist jedoch noch § 27 NRG BW
. Danach haben Regelungen aus dem Bebauungsplan Vorrang. Mit anderen Worten: Sollte dem Bebauungsplan anders lautende Grenzabstände oder sonstige Regelungen zu entnehmen sein, so gelten diese. Ich empfehle daher, bei der Baubehörde Einsicht in den Bebauungsplan zu nehmen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
§ 12 NachbarG BW
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Diese Antwort ist vom 03.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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