Wir sind eine Kindergarten-Elterninitiative e.V., der im Jahr 2000 gegründet worden ist.
Im selben Jahr wurde ein Erzieher eingestellt. Am 31.12.2003 hatten wir sieben Vollzeitmitarbeiter. Heute haben wir neun Vollzeitmitarbeiter. Es sind noch drei Mitarbeiter aus dem Jahre 2003 heute bei uns beschäftigt.
Meine Frage ist, ob für den langjährigen Mitarbeiter das Kündigungsschutz gilt. Ich habe zwei gegensätzliche Antworten bisher recherchiert:
- Ja, es gilt, denn "Bei Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 Arbeitnehmern bestand gilt folglich das Kündigungsschutzgesetz."
- Nein, es gilt nicht, denn "Sinkt die Zahl der „Alt-Beschäftigten" allerdings auf 5 oder weniger, so verlieren auch diese den Kündigungsschutz. Erst, wenn wieder mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, erlangen sie den Kündigungsschutz zurück"
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen genießt keiner der im Betrieb verbleibenden Alt-Arbeitnehmer weiterhin Kündigungsschutz. Denn "der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes findet gemäß § 23 Abs. 1 KSchG
nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt entweder mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder mehr als fünf (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren" (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. 9. 2006 – 2 AZR 840/05
).
Insofern ist in Ihrem Fall Antwort 2 korrekt: Nein, es gilt nicht,...
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.