Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
a) Das heißt größer als 10. Mindestens 10,25 Mitarbeiter. Weniger Mitarbeiter führt zur Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
b) Ja, bis einschließlich 20 Stunden.
c) Nein, Geschäftsführer nehmen die Arbeitgeberfunktion wahr und zählen deshalb auch als Fremdgeschäftsführer regelmäßig nicht dazu. Vgl. dazu LAG München, Urteil vom 09.07.2020 - 7 Sa 444/20
d) Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Vertretungskräfte würden beispielsweise außen vor bleiben. Wer aber auf einer eigenen Stelle dauerhaft beschäftigt ist zählt dazu.
Sie können also auch sukzessive kündigen, um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auszuschließen. Dazu muss die vorherige Kündigung dann aber bereits wirksam sein, wenn Sie die neuen Kündigungen aussprechen.
In einem Kündigungsschutzprozess müsste außerdem auch der Mitarbeiter die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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