Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grabpflegekosten zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten, so dass der Nachlass mit diesen Kosten nicht belastet werden kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 06.10.2009, 3 U 98/08
).
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen nur die Kosten der Grabpflege nach erfolgter Ersteinrichtung.
Die Beerdigungskosten müssen angemessen sein. Es muss sich um eine standesgemäße Beerdigung handeln. Dies bestimmt sich nach dem Status und dem Lebenszuschnitt des Erblassers.
Überweisungen etc. dürfen bei einer Erbengemeinschaft nur einstimmig getätigt werden. Gleiches gilt für die Veranlassung von Abhebungen.
Ihr Hinweis bzw. Ihre Weisung an die Bank ist daher richtig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
04.05.2012 | 10:51
Nachfrage zu Ihrer Antwort "angemessene Beerdigungskosten".
Stiefvater hat ohne mich in Kenntnis über die Ausführung des Grabsteines zu setzen ein "angemessener" Grabstein zu 5.200 € bestellt. Ich habe bei Zweitanbieter später ein gleichen Grabstein für 3.000 € mir anbieten lassen. Muss ich jetzt die Mehrkosten von 1.100 € (meine Hälfte) tragen, da er eigenmächtig bestellt und keine Vergleichsangebote eingeholt hatte, tragen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.05.2012 | 10:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nein, die Kosten hätten mit Ihnen abgesprochen werden müssen, damit eine Übereinstimmung erzielt wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth