Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht hervor, ob es sich bei der Bankvollmacht Ihrer Tante um eine transmortale, also eine Vollmacht über den Tod hinaus handelt. In der Regel wird aber durch ein Bankformular eine transmortale Vollmacht erteilt.
In diesem Fall hätte es der zusätzlichen Vollmacht Ihrer Schwester überhaupt nicht bedurft, denn die transmortale Vollmacht ermächtigt Sie ja gerade über das Konto auch nach dem Tod der Tante zu verfügen.
Die von Ihrer Tante erteilte Vollmacht ist solange wirksam, bis sie durch einen Erben widerrufen wird. In dem Widerruf der von Ihrer Schwester erteilten Vollmacht zur Auflösung der Konten, könnte also die Bank einen konkludenten Widerruf der transmortalen Vollmacht Ihrer Tante sehen.
Lag eine trangsmortale Vollmacht für Sie nicht vor, so ist nach dem Widerruf der Vollmacht der Schwester das Konto nur gemeinschaftlich durch die Erben aufzulösen.
Die Argumentation Ihrer Schwester, die Konten wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht auflösen zu wollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch nach Auflösung der Konten und Verteilung des Guthabens entsprechend den Erbquoten ist es den Erben weiterhin unbenommen, Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen.
Es bedarf also keines bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Bank, um etwaige Ansprüche aus einer Falschberatung hier noch erfolgreich durchsetzen zu können.
Sie können gegenüber der Bank, soweit eine transmortale Vollmacht besteht, auf die Auflösung bzw. Verfügung über das Kontoguthaben in Anspruch nehmen. Sie können sich hier auf ein Urteil des BGH vom 25.10.1994 zum Aktenzeichen XI ZR 239/93
berufen.
Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, dass der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.
Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.
Sollte die Bank dennoch eine Auszahlung bzw. Auflösung des Kontos verweigern, müssten Sie den Klageweg gegen die Bank bestreiten. In diesem Fall wäre es sicherlich ratsamer, sich nochmals mit Ihrer Schwester wegen der Auflösung des Kontos zu verständigen und den Hinweis zu erteilen, dass Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung hierneben gesondert geltend gemacht werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht