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Erbengemeinschaft / Auflösung der Konten / Generalvollmacht Bank

| 4. Dezember 2013 12:46 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss die Bank aufgrund einer Generalvollmacht der verstorbenen Person den Anteil der generalbevollmächtigten Erbin an diese ausbezahlen?

Bei einer "Generalvollmacht über den Tod hinaus" muss die Bank den Weisungen der bevollmächtigten Person unverzüglich folgen, also etwa den Erbanteil auszahlen.

Meine Tante ist im April 2013 verstorben. Gemäß Testament sind meine Schwester und ich Erben. Vererbt werden eine vermietete Wohnung und bei einer Bank ein Girokonto, ein Sparbuch, Wertpapiere und eine Beteiligung.

Da meine Tante mit mir am selben Ort wohnte und meine Schwester 400 km weit weg wohnt und zudem seit ca. 20 Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Tante hatte, habe ich bisher alles abgewickelt.

Bei der Bank habe ich von meiner Tante eine Generalvollmacht bekommen.

Zur Auflösung der Konten/Wertpapiere hat mir meine Schwester nach längerem Hin und Her eine Vollmacht ausgestellt (Formular von der Bank). Bevor ich alles in die Wege leiten konnte, hat sie diese jedoch widerrufen.

Als Grund gibt sie an, dass sie wegen der Beteiligung (10.000,- Einzahlung, Wert heute weniger und kaum zu verkaufen) gegen die Bank vorgehen möchte. Sie meint, dass die Bank meine Tante falsch beraten hätte. Die Bank habe ich vom Widerruf der Vollmacht unterrichtet. Diese hat darauf hin das Vermögen komplett eingefroren, lt. Aussage der Bank zum Vermögenschutz. Die Bank möchte jetzt alles nur noch auflösen, wenn wir beide dort persönlich erscheinen.

Mit erscheint es nicht plausibel, dass ich trotz Generalvollmacht jetzt nichts mehr machen kann. Ich würde mir gerne meine Hälfte auszahlen lassen, um diese Sache abzuschließen. Die Beteiligung ist übrigens schon hälftig auf uns umgeschrieben. Ich überlege auch, wegen dieser wahrscheinlichen Falschberatung gegen die Bank vorzugehen, das aber zu einem späteren Zeitpunkt.

Meiner Meinung nach verwirken wir mit der Auflösung der übrigen Konten keine eventuellen Schadenersatzforderungen.

Kann ich die Bank aufgrund der Generalvollmacht dazu bringen, mir meinen Anteil auszuzahlen?




Einsatz editiert am 04.12.2013 12:52:40

4. Dezember 2013 | 13:35

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht hervor, ob es sich bei der Bankvollmacht Ihrer Tante um eine transmortale, also eine Vollmacht über den Tod hinaus handelt. In der Regel wird aber durch ein Bankformular eine transmortale Vollmacht erteilt.

In diesem Fall hätte es der zusätzlichen Vollmacht Ihrer Schwester überhaupt nicht bedurft, denn die transmortale Vollmacht ermächtigt Sie ja gerade über das Konto auch nach dem Tod der Tante zu verfügen.

Die von Ihrer Tante erteilte Vollmacht ist solange wirksam, bis sie durch einen Erben widerrufen wird. In dem Widerruf der von Ihrer Schwester erteilten Vollmacht zur Auflösung der Konten, könnte also die Bank einen konkludenten Widerruf der transmortalen Vollmacht Ihrer Tante sehen.

Lag eine trangsmortale Vollmacht für Sie nicht vor, so ist nach dem Widerruf der Vollmacht der Schwester das Konto nur gemeinschaftlich durch die Erben aufzulösen.

Die Argumentation Ihrer Schwester, die Konten wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht auflösen zu wollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch nach Auflösung der Konten und Verteilung des Guthabens entsprechend den Erbquoten ist es den Erben weiterhin unbenommen, Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen.

Es bedarf also keines bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Bank, um etwaige Ansprüche aus einer Falschberatung hier noch erfolgreich durchsetzen zu können.

Sie können gegenüber der Bank, soweit eine transmortale Vollmacht besteht, auf die Auflösung bzw. Verfügung über das Kontoguthaben in Anspruch nehmen. Sie können sich hier auf ein Urteil des BGH vom 25.10.1994 zum Aktenzeichen XI ZR 239/93 berufen.

Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, dass der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.

Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.

Sollte die Bank dennoch eine Auszahlung bzw. Auflösung des Kontos verweigern, müssten Sie den Klageweg gegen die Bank bestreiten. In diesem Fall wäre es sicherlich ratsamer, sich nochmals mit Ihrer Schwester wegen der Auflösung des Kontos zu verständigen und den Hinweis zu erteilen, dass Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung hierneben gesondert geltend gemacht werden können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 9. Dezember 2013 | 12:40

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