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Google Bewertung mit 1 Stern und ohne Text löschen lassen

2. Juli 2020 08:57 |
Preis: 30,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tim Schulz

Hallo,

es liegt sehr nah, dass ein Wettbewerben in regelmäßigen Abständen mein Unternehmen negativ bewertet und dazu keinen Text schreibt. Ich möchte diese gerne bei Google löschen lassen. Dazu benötige ich einen allgemeinen "Begründung-Text" mit Hinweisen auf die Rechtslage.

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragensteller,

ich verstehe ihre Frage wie folgt.

1. Sie kennen den Bewerter, der Ihr Unternehmen auf Google bewertet hat, nicht.
2. Der Bewerter ist kein Kunde von Ihnen.
3. Er hat Ihr Unternehmen ohne Begründung mit einem Stern bewertet.
4. Sie benötigen einen Text gegenüber Google der zur Löschung führen kann.

Beachten Sie, dass zu ähnlichen Sachverhalten je nach konkreter Fallgestaltung konträre Entscheidungen der Gerichte vorliegen. Eine wie auch immer geartete Prognose, ob dieser Text zur Löschung führen wird, wird Ihnen daher ohne weitere Angaben Ihrerseits kein seriös arbeitender Anwalt abgeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter dem [Datum einsetzen] wurde mein Unternehmen [Name, Anschrift, einsetzen], dessen Geschäftsführer ich bin, unter der Internetadresse [Adresse einsetzen] die zu Ihren Internetdiensten gehört und deren Betreiber Sie sind, von einem Nutzer mit einem Stern bewertet, der mir unbekannt ist, mit dem ich keinen Kundenkontakt hatte und den ich für einen Wettbewerber halte.
Sie sind verpflichtet, diese Bewertung zu löschen. Bitte teilen Sie mir bis zum [Datum einsetzen – zum Beispiel nach 14 Tagen] mit, dass die Bewertung gelöscht wurde.
Meinem Unternehmen steht ein Lösch- und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1 , 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1 , Art. 1 Abs. 1 GG zu.
Sie sind als mittelbare, fahrlässig handelnde Störerin zu qualifizieren und haften nach Prüfung der Sachlage insoweit auf Unterlassung der Darstellung der obigen Bewertung. Indem Sie wie geschehen die Bewertungen Dritter auf ihrer Website verbreiten, tragen sie willentlich und adäquat-kausal zu Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts meines Unternehmens bei. Sie sind zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Aber verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangen, was mit dieser Aufforderung geschieht.
Die Frage, ob die Bewertung lediglich eine Meinungsäußerung ist oder eine Meinungsäußerung darstellt die auf einer (unwahren) Tatsachenbehauptung beruht, kann dahin stehen, da dieser keinerlei hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte zugrunde liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 ).

Mit freundlichen Grüßen

[Name einsetzen]

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Schulz
Rechtsanwalt

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