Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Möglichkeit, die Ihnen verbliebe, ist die Zahlung der Geldstrafe. Da es nun um Ihre Freiheit geht, sollten Sie ernsthaft in Erwägung, sich das Geld bei einer dritten Person zu leihen. Dies ist realistisch betrachtet die einzig durchgreifende Möglichkeit, um die Inhaftierung zu vereiteln.
Als allerletzten Ausweg sähe ich noch die Stellung des Gnadengesuchs. Sie sollten Ihre Situation, insbesondere die Betreuungssituation mit Ihrer Tochter, aus eigener Sicht ausführlich schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft schildern. Weisen Sie darauf hin, dass Sie keine Möglichkeit haben, Ihr Kind betreuen zu lassen. Stellen Sie zudem dar, dass Sie wieder eine konkrete berufliche Perspektive haben, die durch eine Inhaftierung allerdings wieder zerstört werden würde. Erklären Sie auch ausführlich, warum Sie die Geldstrafe nicht zahlen können und dass Sie keine Möglichkeit haben, sich das Geld bei einer dritten Person zu leihen.
Ziehen Sie allerdings bitte auch realistisch in Betracht, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Ihrem Gnadengesuch entsprochen wird, nicht extrem hoch ist. Bitte beachten Sie, dass eine Haftstrafe immer mit Unannehmlichkeiten und großen persönlichen Nachteilen verbunden ist. Dies liegt in der Natur der Haft und soll vor dem Hintergrund des Strafzwecks auch so sein. Nur wenn die mit einer Haft verbundenen Nachteile nachweislich das normale Maß überschreiten, wird ein Gnadengesuch Erfolg haben. In jedem Falle aber sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und es zumindest versuchen.
Was Ihre Tochter angeht, so muss eine Inhaftierung aber nicht zwangsläufig bedeuten, Ihr Kind zu verlieren. Ich gehe davon aus, dass Sie, falls es zu einer Inhaftierung kommt, die Haft in einer Mutter-Kind-Einrichtung verbüßen werden.
Ich hoffe, Ihnen in Ihrer Angelegenheit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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