Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Sie können eine monatliche Gehaltszahlung unproblematisch vornehmen. Je nach Beteiligungshöhe sind bei der Gehaltszahlung neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge auf- und abzuführen. D.h. hat der Mitgesellschafter einen Anteil von über 45 % und ist ebenfalls Geschäftsführer ist bei der Gehaltsabrechnung lediglich die Lohnsteuer aufzuführen und an das Finanzamt abzuführen. Liegt die Beteiligung unter 45 % wird der Mitgesellschafter als angestellter Geschäftsführer wie ein unselbständiger Angestellter eingestuft, so dass auch Sozialabgaben abzuführen sind.
Aufgrund des festen Wohnsitzes ist der Mitgesellschafter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und die Lohnsteuer durch die GmbH an das Finanzamt abzuführen.
2. Die GmbH versteuert die Gewinne im Rahmen der Körperschaftssteuererklärungen. Gewinnausschüttungen die auf einem Gesellschafterbeschluss basieren und an die Gesellschafter gezahlt werden. Die Gesellschafter müssen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Steuererklärung versteuern. Dabei werden Kapitalerträge nach der Abgeltungssteuer mit 25 % versteuert.
Hierbei besteht aber auch die Möglichkeit auf die Abgeltungssteuer zu verzichten durch Ausübung eines Optionsrechtes nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
. Hierbei ist aber je nach persönlicher Situation ein Steuerberater hinzuzuziehen, da es hierfür einer überschlägigen Berechnung bedarf.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen weiterhin im Rahmen der Nachfragemöglichkeit zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Verstehen wir Sie richtig, dass die Gehaltszahlung oder Gewinnbeteiligung ist auch möglich, obwohl für Bürger
Rumäniens erst ab 2014 die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt ?
Vielen Dank für die Rückfrage. Die Gehaltszahlung und Gewinnbeteiligung ist unabhängig von der angesprochenen Arbeitnehmerfreizügigkeit möglich.
Sicherlich benötigt der Geschäftsführer in Deutschland als angestellter Geschäftsführer eine entsprechende Erlaubnis um in Deutschland tätig zu werden. Soweit eine solche Erlaubnis nicht erteilt wird, wäre zu überlegen, ob der Geschäftsführer nicht als angestellter Geschäftsführer, sondern als Gesellschaftergeschäftsführer tätig wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen