Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

GmbH Recht

| 14. Dezember 2012 11:11 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Wir führen seit Anfang Dezember 2012 eine GmbH & Co.KG.
Mein rumänischer Partner und Mitgesellschafter lebt und arbeitet mit
festem Wohnsitz in Deutschland. Wie regeln wir die Gewinnentnahme
für meinen Partner und was ist zu beachten ? Ist eine monatliche
Gehaltszahlung möglich ?

14. Dezember 2012 | 12:46

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Sie können eine monatliche Gehaltszahlung unproblematisch vornehmen. Je nach Beteiligungshöhe sind bei der Gehaltszahlung neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge auf- und abzuführen. D.h. hat der Mitgesellschafter einen Anteil von über 45 % und ist ebenfalls Geschäftsführer ist bei der Gehaltsabrechnung lediglich die Lohnsteuer aufzuführen und an das Finanzamt abzuführen. Liegt die Beteiligung unter 45 % wird der Mitgesellschafter als angestellter Geschäftsführer wie ein unselbständiger Angestellter eingestuft, so dass auch Sozialabgaben abzuführen sind.

Aufgrund des festen Wohnsitzes ist der Mitgesellschafter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und die Lohnsteuer durch die GmbH an das Finanzamt abzuführen.

2. Die GmbH versteuert die Gewinne im Rahmen der Körperschaftssteuererklärungen. Gewinnausschüttungen die auf einem Gesellschafterbeschluss basieren und an die Gesellschafter gezahlt werden. Die Gesellschafter müssen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Steuererklärung versteuern. Dabei werden Kapitalerträge nach der Abgeltungssteuer mit 25 % versteuert.

Hierbei besteht aber auch die Möglichkeit auf die Abgeltungssteuer zu verzichten durch Ausübung eines Optionsrechtes nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG . Hierbei ist aber je nach persönlicher Situation ein Steuerberater hinzuzuziehen, da es hierfür einer überschlägigen Berechnung bedarf.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen weiterhin im Rahmen der Nachfragemöglichkeit zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 18. Dezember 2012 | 15:20

Verstehen wir Sie richtig, dass die Gehaltszahlung oder Gewinnbeteiligung ist auch möglich, obwohl für Bürger
Rumäniens erst ab 2014 die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Dezember 2012 | 09:28

Vielen Dank für die Rückfrage. Die Gehaltszahlung und Gewinnbeteiligung ist unabhängig von der angesprochenen Arbeitnehmerfreizügigkeit möglich.

Sicherlich benötigt der Geschäftsführer in Deutschland als angestellter Geschäftsführer eine entsprechende Erlaubnis um in Deutschland tätig zu werden. Soweit eine solche Erlaubnis nicht erteilt wird, wäre zu überlegen, ob der Geschäftsführer nicht als angestellter Geschäftsführer, sondern als Gesellschaftergeschäftsführer tätig wird.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. Dezember 2012 | 15:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. Dezember 2012
5/5,0

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht