Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Meinung ist die richtige Rechtsansicht, denn die Schwestern sind keine Abkömmlinge des Erblassers, klare Regelung im Gesellschaftsvertrag, die zulässig war und ist, ein Fall der Sittenwidrigkeit nach Paragraph 138 BGB liegt nicht vor, weil die Gesellschaftsführung und -ausgestaltung Ausfluss des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG ist und einen hohen Stellenwert im Geslellschaftsrecht hat. Eine unzulässige Benachteiligung der Schwestern saß Erbinnen ist nicht gegeben, weil der Erblasser entscheiden konnte, wie sein Unternehmen nach seinem Ableben fortgeführt werden soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Lisbeth Bechtel
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Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel
Sehr geehrte Frau Bechtel,
vielen Dank für Ihre Antwort zu meiner Fragestellung, ich würde mich freuen, wenn Sie sich die Zeit nehmen und auch auf folgenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Angelegenheit Stellung nehmen könnten.
Wir haben bereits herausgearbeitet, dass im Gesellschaftsvertrag in § 15 Abs. 2 geregelt ist, dass nur der Ehegatte, Abkömmlinge oder Mitkommanditisten des verstorbenen Kommanditisten nachfolgeberechtigt und zum Eintritt als Gesellschafter befugt sind. Andere Erben – wie im vorliegenden Fall die Schwestern des Erblassers – sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Gegenseite vertritt jedoch die Auffassung, dass die Erben infolge der sog. „juristischen Sekunde" nach dem Erbfall zunächst (auch wenn nur vorübergehend) Kommanditisten geworden seien. Dies hatte ich bei der Ausformulierung meiner Frage "unterschlagen". Vor diesem Hintergrund wird argumentiert, dass hierin bereits ein „Eintritt" in die Gesellschaft vorliege und über das unmittelbare „Ausscheiden" gemäß § 16 ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsanspruch bestehe.
Unsere Auffassung ist, dass der Eintritt der Schwestern durch die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag konstitutiv ausgeschlossen wird und somit keine wirksame Gesellschafterstellung – auch nicht für eine juristische Sekunde – begründet wird. In der Folge bestünde weder ein tatsächliches Ausscheiden noch ein Anspruch auf Abfindung. So wie auch Sie bereits bestätigt haben.
Wie beurteilen Sie unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Literatur diese Einwendungen und Argumentationslinie?
Insbesondere:
Vermittelt der Mechanismus der „juristischen Sekunde" hier tatsächlich eine gesellschafterrechtliche Stellung mit Abfindungsanspruch, auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge explizit ausschließt?
Oder ist anerkannt, dass ein solcher kurzfristig formaler „Eintritt" durch die satzungsmäßige Nachfolgebeschränkung vollständig neutralisiert wird und damit auch gesellschaftsrechtliche Abfindungsrechte nicht entstehen?
Für Ihre fachkundige Einschätzung schon jetzt vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010-4&nr=52099&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese juristische Sekunde ist bei Lebensversicherungsverträgen einschlägig, s. Urteil im link, bei der Unternehmensnachfolge jedoch durch eine Fortsetzungsklausel wie in Ihrem Paragraph 15 (2) ausdrücklich ausgeschlossen, der Vertrag wurde zu Lebzeiten abgeschlossen und die Klausel kann nicht umgangen werden.
Haben Sie noch eine Frage?
Mit freundlichen Grüßen,
Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin