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GmbH & Co. KG - Gesellschaftsrecht - Nachlassregelung und Abfindung

3. September 2025 16:03 |
Preis: 95,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


10:54

Im konkreten Fall geht es um den Umgang mit der Rechtsnachfolge eines verstorbenen Kommanditisten.

Im Gesellschaftsvertrag ist unter §15 folgendes hierzu geregelt:

§ 15 Rechtsnachfolge
(1) Der Tod eines Kommanditisten hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge; vielmehr wird
die Gesellschaft mit den Rechtsnachfolgern des Erblassers fortgesetzt.
(2) Nachfolgeberechtigt sind nur der Ehegatte und Abkömmlinge des Erblassers sowie
Mitkommanditisten. Erben, die diesen Voraussetzungen nicht genügen, scheiden mit dem Tod des
Erblassers aus der Gesellschaft aus; ihr Anteil wächst den nachfolgeberechtigten Erben zu, falls
solche vorhanden sind.
(3) Die Rechtsnachfolger der Komplementärin werden Kommanditisten. Die Komplementärin kann
aber durch letztwillige Verfügung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber den
Mitkommanditisten bestimmen, dass eine bestimmte nachfolgeberechtigte Person Komplementär
wird. Unterbleibt diese Bestimmung, einigen sich die Kommanditisten einvernehmlich auf einen
neuen Komplementär, der nicht Erbe sein muss und auch eine juristische Person sein kann. Einigen
sie sich nicht, ist die Gesellschaft aufgelöst.
(4) Geht der Gesellschaftsanteil auf mehrere Rechtsnachfolger über, die bisher nicht Kommanditisten waren, so können diese Rechtsnachfolger ihre Gesellschafterstellung nur durch einen von ihnen einvernehmlich oder vom Erblasser durch letztwillige Verfügung zu bestimmenden besonderen Vertreter ausüben. Dieser besondere Vertreter muss entweder einer der Rechtsnachfolger oder ein Kommanditisten oder ein kraft Gesetzes zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sein. Solange ein besonderer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte der betroffenen Rechtsnachfolger.

Die Gesellschaft wurde 2010 zur Verwaltung eigenem Vermögens von 2 Familien gegründet. §15 wurde so ausgestaltet, dass nur die engsten Familienmitglieder (Eheleute oder Kinder) erb- bzw. nachlassberechtigt sein sollen.

Im nun vorliegenden Fall sind die einzigen Erben des Verstorbenen, seine beiden Schwester, da seine Frau bereits verstorben ist und es keine Abkömmlinge (Kinder) gibt.

Die beiden Schwestern sind nun der Auffassung, dass Sie als Nachlassberechtigte/ Erben des verstorbenen an dessen Stelle in die Gesellschaft, mit dem Tag seinen Todes eingetreten und nun abfindungsberechtigt laut §16 des Gesellschaftsvertrages sind.

§ 16 Abfindung
(1) Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus, erhält er eine Abfindung für seinen Anteil.
Zur Bewertung dieses Anteils ist unverzüglich eine Abfindungsbilanz zu erstellen, in der auf den Tag
des Ausscheidens alle aktiven und passiven Vermögensgegenstände der Gesellschaft mit ihren
wirklichen Werten eingesetzt werden. Betriebsgrundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind mit
dem Wert anzusetzen, den der gemeinderätliche Gutachterausschuss der Belegenheitsgemeinde
ermittelt. Beteiligungen an Personengesellschaften sind mit dem Anteil am Einheitswert, GmbH-
Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Firmenwert der Gesellschaft ist nicht zu
berücksichtigen.
(2) Die Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen. Die erste Rate ist am Ende des
Monats fällig, der der Feststellung der Abfindungsbilanz folgt. Die Abfindung ist ab dem Stichtag
des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die
aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen.
(3) An schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Kommanditist nur insoweit teil, als diese
in der Abfindungsbilanz zu berücksichtigen sind.
(4) Ein etwaiges Guthaben auf dem Privatkonto des Kommanditisten ist diesem unverzüglich nach
dem Stichtag seines Ausscheidens auszuzahlen. Ein etwaiger Schuldsaldo wird mit den
Abfindungsraten in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit verrechnet.
(5) Der Kommanditist kann für die ausstehenden Raten keine Sicherheit verlangen. Die Gesellschaft
ist jederzeit berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise vorzeitig zu entrichten, ohne zum
Ausgleich der dem Ausscheidenden dadurch entgehenden Zinszahlungen verpflichtet zu sein.
(6) Entsteht über die Höhe der nach den oben stehenden Regelungen geschuldete Abfindung Streit,
so ist dieser Wert für beide Seiten verbindlich von einem Sachverständigen zu ermitteln, der auf
Antrag des ausscheidenden Partners oder der Gesellschaft durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu benennen ist. Der Sachverständige entscheidet nicht über die Wirksamkeit der Abfindungsklausel.

Wir sind nun der Auffassung, dass die Schwestern laut §15 nicht in die Gesellschaft eingetreten sind und daher auch keinen Abfindungsanspruch haben können.

Wir wären im vorliegenden Fall für eine ersten Einschätzung des Sachverhaltes dankbar.

3. September 2025 | 16:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Ratsuchender,

Ihre Meinung ist die richtige Rechtsansicht, denn die Schwestern sind keine Abkömmlinge des Erblassers, klare Regelung im Gesellschaftsvertrag, die zulässig war und ist, ein Fall der Sittenwidrigkeit nach Paragraph 138 BGB liegt nicht vor, weil die Gesellschaftsführung und -ausgestaltung Ausfluss des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG ist und einen hohen Stellenwert im Geslellschaftsrecht hat. Eine unzulässige Benachteiligung der Schwestern saß Erbinnen ist nicht gegeben, weil der Erblasser entscheiden konnte, wie sein Unternehmen nach seinem Ableben fortgeführt werden soll.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel

Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2025 | 21:45

Sehr geehrte Frau Bechtel,

vielen Dank für Ihre Antwort zu meiner Fragestellung, ich würde mich freuen, wenn Sie sich die Zeit nehmen und auch auf folgenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Angelegenheit Stellung nehmen könnten.

Wir haben bereits herausgearbeitet, dass im Gesellschaftsvertrag in § 15 Abs. 2 geregelt ist, dass nur der Ehegatte, Abkömmlinge oder Mitkommanditisten des verstorbenen Kommanditisten nachfolgeberechtigt und zum Eintritt als Gesellschafter befugt sind. Andere Erben – wie im vorliegenden Fall die Schwestern des Erblassers – sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Gegenseite vertritt jedoch die Auffassung, dass die Erben infolge der sog. „juristischen Sekunde" nach dem Erbfall zunächst (auch wenn nur vorübergehend) Kommanditisten geworden seien. Dies hatte ich bei der Ausformulierung meiner Frage "unterschlagen". Vor diesem Hintergrund wird argumentiert, dass hierin bereits ein „Eintritt" in die Gesellschaft vorliege und über das unmittelbare „Ausscheiden" gemäß § 16 ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsanspruch bestehe.

Unsere Auffassung ist, dass der Eintritt der Schwestern durch die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag konstitutiv ausgeschlossen wird und somit keine wirksame Gesellschafterstellung – auch nicht für eine juristische Sekunde – begründet wird. In der Folge bestünde weder ein tatsächliches Ausscheiden noch ein Anspruch auf Abfindung. So wie auch Sie bereits bestätigt haben.

Wie beurteilen Sie unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Literatur diese Einwendungen und Argumentationslinie?

Insbesondere:
Vermittelt der Mechanismus der „juristischen Sekunde" hier tatsächlich eine gesellschafterrechtliche Stellung mit Abfindungsanspruch, auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge explizit ausschließt?

Oder ist anerkannt, dass ein solcher kurzfristig formaler „Eintritt" durch die satzungsmäßige Nachfolgebeschränkung vollständig neutralisiert wird und damit auch gesellschaftsrechtliche Abfindungsrechte nicht entstehen?

Für Ihre fachkundige Einschätzung schon jetzt vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2025 | 10:54

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010-4&nr=52099&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

Sehr geehrter Ratsuchender,

diese juristische Sekunde ist bei Lebensversicherungsverträgen einschlägig, s. Urteil im link, bei der Unternehmensnachfolge jedoch durch eine Fortsetzungsklausel wie in Ihrem Paragraph 15 (2) ausdrücklich ausgeschlossen, der Vertrag wurde zu Lebzeiten abgeschlossen und die Klausel kann nicht umgangen werden.

Haben Sie noch eine Frage?

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin

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