Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die leider etwas unklar lässt, worum konkret es Ihnen geht.
Ich interpretiere Ihr Ansinnen wie folgt: Sie möchten wissen, ob Sie aus Gründen der Gleichbehandlung (Art.3 GG
etc) steuerlich zum Sonderausgabenabzug Ihrer Ausgaben für die Ausbildung Ihrer Tochter berechtigt sein müssten, da dieser Sonderausgabenabzug für in Deutschland lebende Steuerpflichtige grundsätzlich möglich ist, wenn sie ihre Kinder auf deutsche Privatschulen schicken.
Vorangestellt möchten Sie noch wissen, was "Gleichbehandlung" im Sinne des Grundgesetzes bedeutet, diese "absolut" oder "relativ" gilt.
Zu Ersterem:
Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. „Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen" (Konrad Hesse) oder: „wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln" Bundesverfassungsgericht.
Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt, wird grundsätzlich in zwei Schritten geprüft:
1. Zunächst ist festzustellen, ob bei einem bestimmten Sachverhalt durch denselben Träger der öffentlichen Gewalt zwei miteinander vergleichbare Fälle ungleich (bzw. gleich) behandelt worden sind.
2. Dann ist danach zu fragen, wie diese (Un-) Gleichbehandlung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist.
Daraus folgt: eine absolute Gleichbehandlung gibt es nicht. Selbst wenn aber aufgrund vergleichbarer Grundsachverhalte eine Ungleichbehandlung erfolgt ist, kann diese verfassungsrechtlich geboten sein.
Zu Ihrem Fall:
Zunächst ist zu sagen, dass das deutsche Steuerrecht für Sie gilt, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ihre Nationalität hat damit nicht zu tun.
Darüber hinaus sieht § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
(nachzulesen hier: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html),
in dem der Sonderausgabenabzug geregelt ist, differenzierte Voraussetzungen vor, wann bei Privatschulenbesuch der Steuerabzug möglich ist.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift verfassungswidrig sein könnte, habe ich keine. Es obliegt grundsätzlich dem nationalen Steuergesetzgeber, seine Steuergesetzgebung eigenständig zu regeln. Ihm steht hier ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, der allerdings selbstverständlich durch die Verfassung und EU-Recht begrenzt ist.
Dass insoweit § 10 Abs.1 Nr. 9 verfassungsgemäß ist und auch nicht gegen internationales Recht verstößt, wurde in dem von Ihnen zitierten Urteil ausführlich dargelegt und ist damit nahezu höchstrichtlich entscheiden.
Das Urteil finden Sie hier:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2012&nr=26159&linked=urt
Die Frage, ob Ihnen ein Steuerabzug zusteht oder nicht, richtet sich damit alleine danach, ob die Voraussetzungen des § 10 EStG
vorliegen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz alleine oder aufgrund
Ihres konkreten Lebenssituation kann Ihnen ein Anspruch, stark vereinfacht ausgedrückt, nicht zustehen.
Ich hoffe, Ihre sehr komplexe Frage einigermaßen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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