Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem gerichtlich festgestellten Schuldenbereinigungsplan nicht, kann ein Gläubiger sein Kündigungsrecht ausüben, vorausgesetzt, dass dies im Plan ausdrücklich vereinbart wurde. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung unterstelle ich, dass in dem Schuldenbereinigungsplan das Kündigungsrecht eines Gläubigers für den Fall des Verzuges bzw. der Nichtleistung vereinbart wurde, verbunden mit einer sogenannten Wiederauflebensklausel in dem Sinne, dass die Forderung bei Verzug und einer Kündigung in vollem Umfang wieder auflebt. In diesem Fall wird der Gläubiger, der den Plan gekündigt hat, die gesamte ursprüngliche Summe seiner Forderung von Ihnen beanspruchen können, es sei denn Sie können sich mit diesem auf eine niedrigere Summe einigen. Falls Sie nicht in der Lage sind, den geforderten Betrag zu zahlen, können Sie theoretisch aufgrund dieser Forderung erneut einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über Ihr Vermögen stellen. Ich empfehle Ihnen zunächst zu überprüfen, ob der gerichtlich festgestellte Schuldenbereinigungsplan tatsächlich eine Kündigungs- und Wiederauflebensklausel enthält und ob die dort genannten Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
27. Januar 2019
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17:17
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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