Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gilt, dass Gläubiger sich auf dem Portal "Insolvenzbekanntmachungen. de" informieren können und müssen.
Haben sie nun einen Gläubiger unabsichtlich vergessen und er meldet seine Forderung nicht fristgerecht an, so ist seine Forderung soweit sie vor der Insolvenz entstanden ist, von der Restschuldbefreiung erfasst( § 301 InsO
). Da bei ihnen die Restschuldbefreiung noch aussteht, sollten sie hier aktiv werden. Sie sollten den Gläubiger anschreiben und über ihre Privatinsolvenz , den Insolvenzverwalter und das Aktenzeichen zur Insolvenz und den Null-Plan informieren. Gleichzeitig sollten sie den Bestand der Forderung prüfen, also sich die Kopie vom Titel aushändigen lassen. Auch dem Insolvenzgericht sollten sie eine Info zukommen lassen, dass sie leider unabsichtlich einen Gläubiger vergessen haben, dessen Forderung ihnen nicht mehr bekannt war.
Dem Gläubiger selbst kann, wie so schon sagen, ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Quote gegen sie zustehen, der bei ihnen aufgrund der Nullquote ins Leere läuft. Aber bei ihnen ist der Schadenersatzanspruch auch schon dem Grunde nach fraglich, denn dieser greift nur, wenn sie den Gläubiger nicht einfach vergessen, sondern vorsätzlich ( § 826 BGB
) verschwiegen haben.
Da sie sich bereits in der Wohlverhaltensperiode befinden und somit das Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen ist, hat der Gläubiger keine Möglichkeit mehr seine Forderung anzumelden, der einzig ihm offen stehende Weg ist der Schadenersatz über § 826 BGB
, bei dem er darlegen und beweisen muss, dass sie ihn absichtlich "vergessen" haben. Der Gläubiger selbst kann keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, da er nicht zu den angemeldeten Gläubiger zählt und dies auch nicht mehr nachholen kann (§ 290 ff. InsO
). Aber natürlich können nun andere Gläubiger geneigt sein, diesen Antrag zu stellen, ihnen ist ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht zu verwehren.
Dabei muss ein Versagungsgrund nach § 290 Inso vorliegen, wobei die Versagungsgründe bezüglich fehlerhafter Angaben, alle vom Vorsatz abhängen.
Folglich muss ihnen für die Versagung ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden können. Sie müssen also stets darlegen und beweisen, dass sie den Gläubiger vergessen haben, weil sie ihn nicht erinnerten und dass dies gerade nicht absichtlich geschehen ist.
Fazit: potentiell kann eine Klage auf Schadenersatz drohen, welche aber zum einen unbegründet sein dürfte und zum anderen wohl ins Leere läuft. Der Gläubiger selbst kann keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, da seine Forderung nicht angemeldet war. Aber andere Gläubiger können dies mit der Begründung tun, dass absichtlich fehlerhaft Angaben gemacht wurden. Hier müssen sie dann das Gericht davon überzeugen, dass sie keineswegs vorsätzlich handelten. Die Forderung selbst ist nach der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar, da sie vor der Insolvenz entstanden ist.
Ich würde den Gläubiger also umgehend anschreiben, die Daten zur Insolvenz mitteilen und die Titel in Kopie fordern, um die Forderung prüfen zu können. Dem Insolvenzgericht würde eich eine kurze Mitteilung zukommen lassen. So zeigen sie, dass sie reagieren und bauen dem Vorwurf der absichtlichen Gläubigerbenachteiligung vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Hallo, ich danke Ihnen für Ihre ausführliche Antwort.
Ich habe Ihre Ausführungen auch soweit verstanden, außer folgenden Punkt:
Mir ist schon klar, dass nur Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellen können, die Ihre Forderung zur Tabelle angemeldet haben.
Aber : Ich dachte das sich die Gründe der Versagung nach §290 Inso nur auf das laufende eröffnete Verfahren beziehen bis zum Schlusstermin? Und auch nur dort Anwendung finden?
Ich dachte das in der Wohlverhaltensphase nur der §295 Inso Anwendung findet im Bezug auf Versagung der RSB ?
Danke für Ihre Bemühungen
I
Lieber Fragesteller, gern zu ihrer Nachfrage.
Nach dem Schlusstermin kann ebenfalls der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden, wenn erst danach Gründe bekannt werden, die die Versagung rechtfertigen ( § 297 a InsO
). Der Antrag muss binnen 6 Monaten nach Kenntnis der Gründe gestellt werden. Die Gründe nach § 290 InsO
müssen während des Inso-Verfahrens aufgetreten, aber erst nachträglich bekannt geworden sein. Dies wäre bei ihnen der Fall.
Folglich nützt ein ignorieren des neuen Gläubigers wenig, sondern sie sollte- wie oben beschrieben- offen mit der Thematik umgehen, um auch die Kenntnisfrist in Gang zu setzen.
Neben dem § 290
Inso der über 297 a InsO fortgilt, sich aber auf Verhalten VOR dem Abschluss des Insolvenzverfahrens bezieht, gilt natürlich der § 295 InsO
für das Verhalten während der Wohlverhaltensperiode.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow