Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich können die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB
verlängert werden. Lediglich eine einzelvertragliche Verkürzung zum Nachteil des Arbeitnehmers ist unzulässig.
2.
Nach Ihrem Arbeitsvertrag, der zunächst als befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war, besteht eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Zum 01.10.2007 wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Da die weiteren Modalitäten des Arbeitsvertrags nicht abgeändert worden sind, gelten diese Bestimmungen - mit Ausnahme der Befristung - fort.
Da die innerbetriebliche Regelung bezüglich der Kündigungsfristen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung Vertragsbestandteil ist, heißt das, daß für Sie eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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