Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn im Arbeitsvertrag überhaupt keine Regelungen zur Kündigungsfrist enthalten sind, dann gelten zunächst die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese finden sich für Arbeitsverhältnisse in § 622 BGB
. Im Gegensatz zur Kündigungsfrist für die arbeitgeberseitige Kündigung, verlängert sich die Kündigungsfrist für die arbeitnehmerseitige Kündigung nicht mit steigender Betriebszugehörigkeit.
Ihre gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Allerdings ist es denkbar, dass durch einen anwendbaren Tarifvertrag die Kündigungsfrist verlängert wird. Ob ein Tarifvertrag anwendbar ist, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Das wäre der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber und Sie selbst jeweils Mitglied einer Gewerkschaft bzw. Arbeitgebervereinigung wären und ein anwendbarer Tarifvertrag besteht oder in Ihrem Vertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen wurde oder ein sogenannter allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Anwendung findet.
Bitte beachten Sie, dass die Kündigung zwingend schriftlich zu erklären ist, vgl. § 623 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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