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Gibt es ein Recht auf die Einhaltung des Regeldienstplans?

12. August 2015 13:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:09

Zusammenfassung

Es ist zulässig, mit einem Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren und so Arbeitsspitzen abzufangen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub zusammenhängend nehmen kann, und nicht freie Tage zwischen Urlaubszeiten nachträglich in Diensttage umgewandelt werden.

Ich arbeite bei einer Sicherheitsfirma (mit TvöD Tarifvertrag). Übliche Regeldienstplan läuft wie folgt: 3 Frühschichten, 3 Spätsschichten, 3 Freie Tage. Dieses geht das ganze Jahr hindurch.
Nun gibt es im Sommer mehr zu tun als im Winter. Also werden die Arbeitszeiten im Winter reduziert (4-6Std Dienste) und die Minusstunden müssen im Sommer abgearbeitet werden. Dieses erfolgt zu den normalen Diensten in den 3 freien Tagen. Hierdurch muss ich 7-8 Tage am Stück arbeiten und habe dann nur 1-2 Tage frei. Weiterhin werden die normalen 8 Std Dienste auf 6 Std gekürzt, und die fehlenden Stunden muss ich in meinen eigentlich freien Tagen nacharbeiten (ohne Absprache). Somit deckt der Arbeitgeber seine Arbeitsspitzen mit weniger Personal ab. Für diese Zusatzdienste gibt es auch keinen Zeit- oder finanziellen Ausgleich.
Ist das rechtens? Habe ich einen Anspruch auf meinen normalen geregelten Dienstplan? Muss ich die Zusatzdienste arbeiten? Ich muss meinen Urlaub am Anfang des Jahres komplett verplanen und reiche natürlich nur für meine geplanten Arbeitstage Urlaub ein. Durch diese Zusatzdienst ist diese Planung jedoch totaler Mumpitz, da ich an meinen freien Tagen eh arbeiten soll.

12. August 2015 | 13:56

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

genau wird man Ihre Frage erst bei Durchsicht Ihres Arbeitsvertrags und etwaiger Dienstvereinbarungen beantworten können. Zudem gibt es verschiedenen TVÖD-Tarifverträge, die zwar in einigen, nicht in allen Punkten ähnlich sind. Es ist zulässig, ein Arbeitszeitkonto einzurichten und die Arbeitszeit den schwankenden Anforderungen anzupassen. Im Tarifvertrag TVÖD für Arbeitnehmer des Bundes z.B. ist aber angeordnet, dass maximal 40 Minusstunden angesammelt werden dürfen. Dies wird bei Ihnen ggf. überschritten.

Gemäß § 6 TVÖD des Bundes ist es auch zulässig, die Arbeitszeit aus dringenden betrieblichen Gründen auf fünf oder sechs Tage zu verteilen. Dann wäre es in Ordnung, wenn Sie im Ergebnis nur vier bis fünf Tage im Monat frei hätten. Einen Anspruch auf Einhaltung des von Ihnen geschilderten Dienstplans mit dem Drei-Tages-Rhytmus hätten Sie nur, wenn dieser im Arbeitsvertrag oder einer Dienstvereinbarung vereinbart ist.

In der Regel sind Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit im TVÖD vorgesehen, möglicherweise auch eine Wechselschichtzulage.

Aus arbeitszeitrechtlicher Sicht müssen 15 Sonntage im Jahr frei sein und es muss Ihnen für den Sonntag, an dem Sie gearbeitet haben, ein Ersatzruhetag sowie ein zusätzlicher Ruhetag oder ein Zuschlag gewährt werden.

Nicht korrekt ist es, wenn an im Jahresplan zunächst als frei eingeteilten Tagen, für die Sie keinen Urlaub angemeldet hatten, im Nachhinein Dienste eingetragen werden, so dass Sie Ihren Urlaub unterbrechen müssten. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Sie mehr Tage arbeiten als ursprünglich geplant, ist Ihr Urlaubsanspruch entsprechend zu erhöhen. Urlaub muss gemäß § 7 Abs. 2 BUrlG zusammenhängend gewährt werden, es muss mindestens ein Block von 12 Werktagen (also zwei Wochen, da das BUrlG von einer 6-Tage-Woche ausgeht) genommen werden können. Wird also ein freier Tag nachträglich abgeändert, den Sie im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise und anderen Urlaubstagen bereits verplant haben, so wären Sie berechtigt, den Dienst an diesem Tag zu verweigern.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2015 | 14:55

Hallo Frau Dr. Scheibeler,
es gibt keine Dienstzeitvereinbarung, nur den veröffentlichten Dienstplan. Im Tarifvertrag steht auch nichts über maximale Minusstunden. Und der Jahresurlaub wird auch nach dem Gesetzt gewährt.
Aber konkret wollte ich wissen – Ist die Belastung durch die vielen Arbeitstage rechtens? (Seit Mai!) 8 Tage arbeiten, 1 Tag frei. (Oder 7 Tage arbeiten, 2 Tage frei) Sind immerhin 15-20 Arbeitstage mehr im Jahr bei gleicher Stundenzahl und Urlaubstagen. Bsp. Nach dem Regeldienstplan habe ich 7-9 Oktober frei – und will wegfahren. Habe keinen Urlaub genommen da ich ja frei habe. Dann kommt der Dienstplan raus und ich habe einen Zusatzdienst.
Im Arbeitsvertrag steht nichts über Arbeitstage, nur Wochenarbeitsstunden – und das sind 40.
Vielen Dank für Ihre Hilfe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2015 | 15:09

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Soweit in dem für Sie einschlägigen TVÖD steht, dass eine Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Wochentage möglich ist, ist es zulässig, dass Sie nur ca. 4 bis 5 Tage im Monat frei haben. Ob dies seit Mai der Fall war, kann ich Ihren Schilderungen nicht entnehmen.

Soweit Ihr Urlaub ausgehend von einer 5-Tage-Woche vereinbart wurde, ist Ihr Urlaubsanspruch um ca 1/12 zu erhöhen, wenn Sie 15-20 Tage pro Jahr mehr arbeiten. Die dürften ca. 2 Urlaubstage sein.

Wenn im Regeldienstplan arbeitsfreie Zeit ausgewiesen ist und diese dann durch einen Zusatzdienst belegt werden, können sie an diesen Tagen die Arbeit verweigern, wenn Sie nachweisen können, dass Sie einen Kurzurlaub gebucht haben oder durch den Zusatzdienst ein Erholungsurlaub zuhause unterbrochen wird.

ANTWORT VON

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