Sehr geehrter Fragesteller,
genau wird man Ihre Frage erst bei Durchsicht Ihres Arbeitsvertrags und etwaiger Dienstvereinbarungen beantworten können. Zudem gibt es verschiedenen TVÖD-Tarifverträge, die zwar in einigen, nicht in allen Punkten ähnlich sind. Es ist zulässig, ein Arbeitszeitkonto einzurichten und die Arbeitszeit den schwankenden Anforderungen anzupassen. Im Tarifvertrag TVÖD für Arbeitnehmer des Bundes z.B. ist aber angeordnet, dass maximal 40 Minusstunden angesammelt werden dürfen. Dies wird bei Ihnen ggf. überschritten.
Gemäß § 6 TVÖD des Bundes ist es auch zulässig, die Arbeitszeit aus dringenden betrieblichen Gründen auf fünf oder sechs Tage zu verteilen. Dann wäre es in Ordnung, wenn Sie im Ergebnis nur vier bis fünf Tage im Monat frei hätten. Einen Anspruch auf Einhaltung des von Ihnen geschilderten Dienstplans mit dem Drei-Tages-Rhytmus hätten Sie nur, wenn dieser im Arbeitsvertrag oder einer Dienstvereinbarung vereinbart ist.
In der Regel sind Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit im TVÖD vorgesehen, möglicherweise auch eine Wechselschichtzulage.
Aus arbeitszeitrechtlicher Sicht müssen 15 Sonntage im Jahr frei sein und es muss Ihnen für den Sonntag, an dem Sie gearbeitet haben, ein Ersatzruhetag sowie ein zusätzlicher Ruhetag oder ein Zuschlag gewährt werden.
Nicht korrekt ist es, wenn an im Jahresplan zunächst als frei eingeteilten Tagen, für die Sie keinen Urlaub angemeldet hatten, im Nachhinein Dienste eingetragen werden, so dass Sie Ihren Urlaub unterbrechen müssten. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Sie mehr Tage arbeiten als ursprünglich geplant, ist Ihr Urlaubsanspruch entsprechend zu erhöhen. Urlaub muss gemäß § 7 Abs. 2 BUrlG
zusammenhängend gewährt werden, es muss mindestens ein Block von 12 Werktagen (also zwei Wochen, da das BUrlG von einer 6-Tage-Woche ausgeht) genommen werden können. Wird also ein freier Tag nachträglich abgeändert, den Sie im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise und anderen Urlaubstagen bereits verplant haben, so wären Sie berechtigt, den Dienst an diesem Tag zu verweigern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Hallo Frau Dr. Scheibeler,
es gibt keine Dienstzeitvereinbarung, nur den veröffentlichten Dienstplan. Im Tarifvertrag steht auch nichts über maximale Minusstunden. Und der Jahresurlaub wird auch nach dem Gesetzt gewährt.
Aber konkret wollte ich wissen – Ist die Belastung durch die vielen Arbeitstage rechtens? (Seit Mai!) 8 Tage arbeiten, 1 Tag frei. (Oder 7 Tage arbeiten, 2 Tage frei) Sind immerhin 15-20 Arbeitstage mehr im Jahr bei gleicher Stundenzahl und Urlaubstagen. Bsp. Nach dem Regeldienstplan habe ich 7-9 Oktober frei – und will wegfahren. Habe keinen Urlaub genommen da ich ja frei habe. Dann kommt der Dienstplan raus und ich habe einen Zusatzdienst.
Im Arbeitsvertrag steht nichts über Arbeitstage, nur Wochenarbeitsstunden – und das sind 40.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Soweit in dem für Sie einschlägigen TVÖD steht, dass eine Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Wochentage möglich ist, ist es zulässig, dass Sie nur ca. 4 bis 5 Tage im Monat frei haben. Ob dies seit Mai der Fall war, kann ich Ihren Schilderungen nicht entnehmen.
Soweit Ihr Urlaub ausgehend von einer 5-Tage-Woche vereinbart wurde, ist Ihr Urlaubsanspruch um ca 1/12 zu erhöhen, wenn Sie 15-20 Tage pro Jahr mehr arbeiten. Die dürften ca. 2 Urlaubstage sein.
Wenn im Regeldienstplan arbeitsfreie Zeit ausgewiesen ist und diese dann durch einen Zusatzdienst belegt werden, können sie an diesen Tagen die Arbeit verweigern, wenn Sie nachweisen können, dass Sie einen Kurzurlaub gebucht haben oder durch den Zusatzdienst ein Erholungsurlaub zuhause unterbrochen wird.