Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inlandmuss in den der Einbürgerung vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben.
Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zu den Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts:
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen
werden, wenn mehr als die Hälfte der für die Einbürgerung geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der erneuten Begründung eines rechtmäßi-
gen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen.
Das ist also wie im Melderecht zu beurteilen.
So haben Sie hier den gleichen Vorteil wie dort:
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre recht-
mäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen (zum Beispiel Urlaubs-
reisen, Verwandtenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegen-
heiten).
Im Einzelfall kann man sogar über die sechs Monate hinausgehen, wenn man das mit der Ausländerbehörde abspricht, zum Beispiel für geschäftliche Aufenthalte oder in Notfällen familiärer Art.
Aber wie gesagt, das bedarf einer gesonderten Absprache, währenddessen es für die bis zu sechs Monate nicht notwendig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Auf einer Webseite (https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/einbuergerung/wann-haben-sie-einen-anspruch-auf-eine-einbuergerung--1865120) der Bundesregierung habe ich die folgeden Information gefunden, was mich verwirrt hat:
ZITAT BEGINN
Sie leben seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland.
„Dauerhaft" bedeutet, dass Ihr Lebensmittelpunkt seit mindestens acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Das heißt: Sie haben diese Zeit ununterbrochen hier verbracht und leben noch immer hier.
ZITAT ENDE
Bedeutet hier dauerhaft wie gewöhnlich?
Ich weiß es nicht, ob ich Ihre Antwort richtig verstanden habe.
Wenn ich zum Beispiel die ersten 7 Monaten in Deutschland verbringe und den Rest im Heimatland, beduetet das, dass ich in diesen 7 Monaten ununterbrochen in Deutschland bleiben muss? Oder darf ich in diesen 7 Monaten ab und zu kurzfristige reisen nach Ausland machen?
Meinen Sie mit "mehreren Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten" ingesamt bis zu sechs Monaten? Zum Beispeil kann man fast hälfte jeden Monats im Ausland verbringen, sodass man insgesamt bis zu sechs Monaten im Ausland ist? Oder muss man dauerhaft (ununterbrochen) mehr als sechs Monate jedes Jahr in Deutschland bleiben und darf in den anderen Monaten jedes Jahres nach Ausland reisen?
Ich freue mich auf Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Der Gesetzeswortlaut ist "gewöhnlich", wobei "dauerhaft" in diesem Zusammenhang meines Erachtens nach missverständlich ist, weil es suggeriert, man müsste ununterbrochen in Deutschland gelebt haben, was so nicht richtig ist, vergleiche meine Antwort.
Entscheidend ist also der Hauptwohnsitz in melderechtlicher Hinsicht.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, also im Durchschnitt über 182 Tage im Jahr, also mindestens 183 Tage.
Es sind daher bis zu max. 181 Tage im Jahr Unterbrechungen durch Reisen ins Ausland möglich.
Gut, letztlich wird man nicht umhin kommen, dass mit der Ausländerbehörde bzw. Einbürgerungsbehörde näher zu besprechen, aber das ist nach meiner Prüfung der richtige Maßstab. Das gilt bundesweit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg