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Gewerblicher Zwischenmieter, einseitige Mietpreisreduzierung gegenüber Vermieter

| 11. März 2015 20:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer

Ich vermiete meine Eigentumswohnung seit Dez. 1994 an einen gewerblichen Zwischenmieter. Im Oktober 1999 suchte der gewerbliche Mieter um eine Mietminderung nach, die schriftlich in einem Nachtrag zum Mietvertrag durch eine neue Klausel fixiert wurde. Die Klausel lautet wie folgt: "§4 Mietzins: Der Mietzins beträgt .. zzgl. ... Nebenkosten zzgl ... Stellplatzmiete mit Wirkung ab dem 1.11.1999. ER KANN DREI MONATE NACH VERLANGEN JEDER DER VERTRAGSPARTEIEN ENTSPRECHEND GEÄNDERT WERDEN; SOBALD DIE ENDMIETE DER WOHNUNG SICH UM MEHR ALS 5% GEÄNDERT HAT."
Schon damals habe ich die unklare Formulierung (oben in Großbuchstaben - Hervorhebung von mir) moniert. Trotzdem habe ich der Änderung mit Unterschrift zugestimmt.
Nunmehr tritt der Zwischenmieter mit der Forderung an mich heran, den Mietzins erneut abzusenken (Ende 2014 habe ich die Wohnung auf Wunsch des Zwischenmieters grundrenovieren lassen), da eine höhere Miete am Markt nicht zu erzielen sei. Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich die Klausel weiterhin für unklar bzw. kritisch halte, da ich u.a. gar nicht nachvollziehen kann, welche Miete vom Zwischenmieter aktuell erzielt wird. Der Zwischenmieter steht auf dem Standpunkt, die Klausel erlaube ihm eine einseitige Absenkung des Mietzinses (d.h. ohne meine Zustimmung). Ich teile diese Einstellung nicht und halte die Klausel außerdem für unwirksam, da sie mich gemäß der Interpretation des gewerblichen Zwischenmieters einseitig benachteiligt.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:

Da es sich vorliegend um einen gewerblichen Mietvertrag zwischen gleichrangigen und gleichberechtigten Vertragsparteien handelt, herrscht grundlegende Vertragsfreiheit, d.h., die Vertragsparteien können bis zur Grenze der Rechts- und/oder Sittenwidrigkeit alles nach Belieben im Vertrag vereinbaren und auch unklare Regelungen treffen. Hierunter fallen auch Vereinbarungen, die eine der Vertragsparteien benachteiligen können oder tatsächlich benachteiligen.

Mit Ihrer Unterschrift vor über 15 Jahren unter den Nachtrag vom Oktober 1999 haben Sie der getroffenen Vereinbarung zugestimmt, wonach jede Vertragspartei, also auch Sie, eine Mietanpassung velangen kann.

Selbst wenn sich herausstellt, dass diese Zusatzvereinbarung Sie einseitig benachteiligt, führt dies - entgegen Ihrer Annahme - nicht zu deren Unwirksamkeit. Die Klausel ist wirksam.

Allerdings ergibt sich aus der Regelung, dass Sie einen Auskunftsanspruch gegen den gewerblichen Zwischenmieter auf Mitteilung der entsprechenden Miethöhe haben, d.h., Ihr Mieter muss Ihnen Auskunft darüber erteilen, welche Miete er aktuell von dem Untermieter verlangt, denn Sie müssen nachprüfen können, ob eine gemäß der Zusatzvereinbarung verlangte Absenkung der Miete auch gerechtfertigt ist.

Liegen nach Prüfung der aktuellen Miethöhe des Untermieters die Voraussetzungen für die entsprechende Absenkung der Miethöhe Ihnen gegenüber vor, bedarf die Absenkung nicht Ihrer Zustimmung.


Obgleich Sie keine konkrete Frage gestellt haben, hoffe ich dennoch, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung eine verständliche rechtliche Einschätzung zu dem geschilderten Sachverhalt vermittelt zu haben und darf mich abschließend für das mir entgegengebrachte Vertrauen bedanken.

Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 12. März 2015 | 15:55

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Mustergültige Antwort auf eine von mir leider nicht ausreichend konkret gestellte Frage. Trotzdem keine Rückfrage erforderlich. Zu später Stunde noch sehr gut und sehr schnell erledigt!

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