Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
1.
Wie Sie richtig erkannt haben steht Ihnen gem. §§ 312
, 312c
, 312g
, 355
ff. BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses haben Sie nach Ihren Schilderungen auch bereits ausgeübt, sodass die empfangenen Leistungen gem. § 357 BGB
wieder auszutauschen sind. Ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Ziersteifen können Sie gerichtlich im Wege der Klage durchsetzen. Auch wäre die Erwirkung eines Mahnbescheides denkbar, wenn Sie die Ihnen obliegende Rücksendung im Vorfeld vornehmen (§ 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
).
2.
Richtig gehen Sie auch in der Annahme, dass sich der Verkäufer hier mit der Rückzahlung in Verzug befindet. Zwar bedarf es hierfür gem. § 286 Abs. 1 BGB
grundsätzlich einer Mahnung. Diese ist gem. Abs. 2 Nr. 3 aber entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Dies dürfte hier der Fall sein, da sich der Verkäufer sogar schon auf die Unmöglichkeit der Durchsetzung der Rückforderung berufen will. Als Rechtsfolge können Sie den Ersatz Ihrer Verzugsschäden verlangen. Hierunter fallen auch Kosten für anwaltliche Beratung, soweit diese für erforderlich gehalten werden darf. Das dürfte hier ebenfalls zu bejahen sein, weil der Schuldner hier ein Absetzen ins Ausland in Aussicht gestellt hat, wodurch sich die Rechtslage naturgemäß verkompliziert.
3.
Zum weiteren Vorgehen:
a) Um wieder an Ihr Geld zu kommen, müssen Sie - wie schon erwähnt - einen Titel erwirken und diesen gegen den Verkäufer vollstrecken. Den schnelleren Weg des Mahnverfahrens können Sie dabei wählen, wenn Sie die Waren nachweisbar zurückgesandt haben (§ 357 Abs. 4 S. 1 BGB
, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
). Der Mahnbescheid ist dann die Grundlage für einen Vollstreckungsbescheid, aus dem Sie in das Vermögen des Verkäufers die Zwangsvollstreckung betreiben können, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
.
In Bezug auf die angedrohte Auswanderung des Verkäufers ist zu bemerken, dass in Deutschland geschaffene Titel nach Maßgabe der einschlägigem EU-Verordnung mittlerweile auch im europäischen Ausland ohne zusätzliche Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckt werden können.
Weitergehende Informationen zur Vollstreckung im Ausland finden Sie auf der Website des Amtsgerichts Warendorf (Link: http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/zv/index.php ).
Ohne den Sachverhalt näher zu kennen besteht aber natürlich auch die Möglichkeit, dass die angeblich anstehende Auswanderung nur ein "Blöff" ist, um Sie von der Geltendmachung Ihrer Rechte abzuhalten. In jedem Falle benötigen Sie - wie dargestellt - einen Vollstreckungstitel.
b) Die strafrechtliche Verfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft. Bei dieser können Sie den Sachverhalt zur Anzeige bringen und ggf. Strafantrag stellen. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens vorliegt und stellt dann die entsprechenden Ermittlungen an. In Betracht kommt hier etwa ein sogenannter Eingehungsbetrug gem. § 263 StGB
.
Sollte die Behörde einen hinreichenden Tatverdacht bejahen, wird Sie den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder die Anklage erheben. Beides ist auch dann möglich, wenn sich der Beschuldigte im Ausland aufhält.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen, können Sie die entsprechende Nachfragefunktion verwenden.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund
Sehr geehrter Herr Steppart,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Einige Fragen sind noch offen.
Muss ich einen Mahnbescheid an ihn senden, und anschließend zur Staatsanwaltschaft gehen? Wäre es klüger das direkt in Zusammenarbeit mit einem Anwalt zu machen? Denn ich gehe davon aus, dass jegliche Kosten, die mir durch diese Umstände entstehen, von dem Händler übernommen werden müssen.
Nur wie ich jetzt am besten vorgehe, würde mich noch interessieren. Denn wenn die Erfolgsaussicht gut erscheint, dann möchte ich das direkt von einem Anwalt erledigen lassen, da mir leider auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit keine Zeit für aufwändige Auseinandersetzung bleibt.
Ich danke Ihnen recht herzlich und wünsche einen angenehmen Abend.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage.
1.
Wie bereits beschrieben befindet sich der Verkäufer hier mit der Rückzahlung in Verzug und muss die erforderlichen Anwaltskosten m. E. nach ersetzen, sodass Sie diese Kosten gleich im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids mit geltend machen können. Hiermit können Sie natürlich auch einen Anwalt vor Ort beauftragen, der dies für Sie erledigt. Möglicherweise genügt auch schon ein anwaltlicher Schriftsatz mit kurzer Fristsetzung, um den Verkäufer zum Einlenken zu bewegen. Wenn Sie also selbst keine Zeit haben, sich um die Angelegenheit zu kümmern, würde ich das Einschalten eines Kollegen empfehlen.
2.
Ihre Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist rechtlich völlig unabhängig von der Rückforderung des Kaufpreises. Sie kann vor oder nach Erwirkung eines Mahnbescheids erfolgen und ebenso von einem Anwalt verfasst und eingereicht werden.
3.
Abschließend weise ich Sie noch einmal darauf hin, dass Sie die Ware zunächst an den Verkäufer zurücksenden müssen, um den Weg des Mahnverfahrens gehen zu können (siehe oben in meiner ursprünglichen Antwort). Ansonsten besteht kein unbedingter Zahlungsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Ihnen wünsche ich ebenfalls einen angenehmen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart, Rechtsanwalt