Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie laut Vertrag die Sachmängel bei den Vertragswerkstätten geltend machen können und dies zweimal erfolglos taten, können Sie von dem Vertrag zurücktreten.
Dies setzt allerdings voraus, daß die Vertragswerkstätten das Vorliegen des Mangels bestätigen können und daß der Mangel erstmals binnen sechs Monaten nach Kauf geltend gemacht wurde. Wenn der Mangel erstmals später geltend gemacht wurde, müssen Sie beweisen können, daß der Mangel bereits bei Übergabe von dem Verkäufer vorhanden war.
Unter Verweis auf die bereits erfolgten Geltendmachungen können Sie auch weiterhin Nachbesserung verlangen, sofern es sich um ein und denselben Mangel handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.