Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich aufgrund Ihrer Angaben und Ihrer Eingrenzung gerne wie folgt beantworten.
Ad 1.
Gem. § 439 Abs. 2 BGB
hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Es genügt daher, dass Ihnen der Verkäufer das Sofa repariert und mangelfrei anliefert.
Ad 2.
Wenn Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist, dann können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, §§ 434
, 437 Nr. 2
, 323 BGB
. Gem. § 440 Satz 2 BGB
gilt eine Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Sollte die Nacherfüllung seitens des Verkäufers ernsthaft und endgültig verweigert worden sein, so können Sie grundsätzlich gem. §§ 437 Nr. 2
, 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB
vom Kaufvertrag zurücktreten und gem. §§ 437 Nr. 3
, 280
, 281
, 325 BGB
Schadensersatz verlangen, soweit auch ein entsprechender Schaden verursacht wurde.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
zu Frage 1 ist es für mich wichtig zu wissen,:
ob wir zur Abnahme der Reparatur in die Filiale des Verkäufers kommen müssen, damit er dann erst das Sofa mangelfrei ausliefert.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit Sie anderweitige Vereinbarungen mit dem Verkäufer getroffen haben – etwa durch Unterzeichnung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen –, könnte sich eine vollkommen andere rechtliche Beurteilung ergeben. Jedenfalls ist mir derzeit unklar, auf welche Rechtsgrundlage sich der Verkäufer bei seinem Begehren, dass Sie in der Filiale die Reparatur des Sofas "abnehmen" sollen, stützen will. Eine "Abnahme" erfolgt üblicherweise bei einem Werkvertrag. Vorliegend handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch eines Kaufvertrages (sog. qualifizierter Erfüllungsanspruch), für den grundsätzlich keine Abnahme erforderlich ist, so dass Sie lediglich die Annahme der Lieferung schulden. Dabei ist insbesondere auf § 439 Abs. 2 BGB
zu verweisen.
Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche wünsche ich Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt