Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein derartiger Haftungsausschluss ist bereits im Gesetz verankert. Sie haften als Verkäufer nur, soweit sie den Schaden schuldhaft verursacht haben, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Wenn dem Käufer ein Schaden durch seinerseits fehlerhaften Zusammenbau und/oder Nichteinhaltung der Sicherheitshinweise/Einsatzart/Einsatzbereich entsteht, so hat er den Schaden selbst verursacht. Insofern haften Sie nicht. Sie können natürlich eine klarstellende Klausel z.B. in Ihre AGB einfügen. Diese würde jedoch die ohnehin bestehende Rechtslage nicht abändern.
Ein grundsätzliches gesetzliches Rückgaberecht besteht nicht. § 312g Abs. 1 BGB sieht vor, dass ein Verbraucher, der von einem Unternehmer eine Ware kraft eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages erwirbt, ein gesetzliches Widerrufsrecht hat. Dieses Widerrufsrecht können Sie nicht ausschließen. Gemäß § 357a Abs. 1 BGB können Sie jedoch Wertersatz von dem Verbarucher verlangen, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und wenn Sie den Verbraucher in gesetzlicher Weise über sein Widerrufsrecht belehrt haben - hierauf sollten Sie achten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle und Antwort und Hinweise.
Ihr Hinweis mit dem Widerruf und Wertersatz ist mir nicht umfänglich klar.
Fallbeispiel:
Der Kunde beginnt die elektronischen Komponenten in die Leiterplatte einzulöten.
Anschließend entscheidet er sich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Die zuvor verlöteten Komponenten können nicht mehr als neu verkauft werden, zumal evtl.
"Arbeitsspuren" vorhanden sind und der Bausatz somit für den Onlineshop wertlos geworden ist.
Sie haben Folgendes zum Wertersatz geschrieben:
"... wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist,
der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war".
Das wäre für mein Verständnis im Fallbeispiel nicht zutreffend für einen Wertersatz.
Der Kunde hat den Bausatz richtig nach Anleitung zusammengebaut.
Auf welcher Grundlage kann ein Wertersatz in diesem Fall bei Widerruf verrechnet werden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die hiesige Vorschrift bezüglich des Wertersatzes hat der Gesetzgeber vorgesehen, da der Verbraucher im Versandhandel die stationären Prüfungs-/Probiermöglichkeiten, die im Einzelhandel gegeben sind, nicht hat. Diese fehlenden Möglichkeiten sind durch eine entsprechende Auslegung der Vorschrift des §357a BGB auszugleichen. Die Überprüfung der Ware durch den Käufer muss sich nicht auf eine bloße Inaugenscheinnahme beschränken, sondern der Käufer darf die Ware auch in vorgesehener Weise aufbauen, jedenfalls so, wie es im Einzelhandel bei Ausstellungsstücken üblich wäre. Wie weit das Prüfungsrecht des Käufers im Einzelfall geht, ohne dass es zur Wertersatzpflicht kommt, muss im Zweifel vom zuständigen Gericht geklärt werden. Es gibt hier keine allgemeinverbindlichen gesetzlichen Vorschriften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -