Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es möglich, auch Käufe in Spielen zu widerrufen. Es kann jedoch wirksam in AGB ausgeschlossen werden.
D.h. neben der Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn der Ausführung des Vertrags, muss er auch bestätigen, dass er Kenntnis davon hat, dass sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung erlischt.
Wenn das wirksam vereinbart wurde, haben Sie kein Recht zum Widerruf, ist das nicht der Fall und wurden Sie nicht belehrt, kann das Widerrufsrecht bei ordnungsgemäßer Belehrung nach Vertragsschluss einen Monat und gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB
gar nicht ausgeübt werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: http://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Wübbe
Hallo,
Vielen Dank erstmal für die Antwort, das hilft mir schon weiter.
Allerdings verstehe ich folgenden Absatz nicht ganz:
"...kann das Widerrufsrecht bei ordnungsgemäßer Belehrung nach Vertragsschluss einen Monat und gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB gar nicht ausgeübt werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist."
Inwiefern kann ich das Widerrufsrecht nicht ausüben, wenn ich nicht ordnungsgemäß belehrt worden bin?
Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender
sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Rückfrage wie folgt.
Hier hat sich ein orthografischer Fehler eingeschlichen. Es soll natürlich heißen, dass das Widerrufsrecht gar nicht beschränkt werden kann, wenn der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist, somit auch kein Fristlauf beginnt. Die doppelte Verneinung sollte es klarstellen, hat es aber offensichtlich nicht, wofür ich mich entschuldige.
Zudem ist die Regelung im § 356 BGB
und nicht § 355 BGB
. Auch hier bitte ich den Schreibfehler zu entschuldigen .