Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Sie nicht darauf hingewiesen haben, dass der Käufer die Rücksendekosten selbst tragen muss, dann sind Sie zur Kostentragung auch in Ihrer Konstellation verpflichtet.
Insbesondere, weil die Abholung in Ihrem Fall auch nicht die Ausnahme in § 347 Abs. 2 BGB erfüllt. Danach müsste der Käufer die Kosten tragen, wenn er eine bestimmte Art der Versendung in Abweichung von Ihrem Angebot gewählt hätte.
In Ihrem Fall würde ich empfehlen, dass man auf das offensichtlich gewerbliche Handeln hinweist und deshalb das Widerrufsrecht nicht anwendbar ist. Dem kann man auch noch Nachdruck verleihen indem man darauf hinweist, dass sich das aus dem Ebay-Account nicht in der vorgeschriebenen Weise ergibt.
Der Käufer müsste Sie dann verklagen, um die Abholung zu erzwingen. Vor dem Hintergrund der offensichtlich nicht als Verbraucher durchgeführten Einkäufe und Verkäufe können Sie dem gelassen entgegen sehen. Falls das für den Käufer überhaupt noch in Frage kommt, da die Erfolgsaussichten doch nicht besonders gut sein dürften.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Hallo
und vielen Dank für Ihre qualifizierte Antwort - Hilft mir weiter, Werde ich erstmal aussitzen und Sie auch beauftragen wenn LG ins Spiel kommt - AG mache ich in solchen Fällen eher selber, funktioniert zu 95 % -Schriftsätze würde ich Ihnen aber schicken.
Nur eine kurze Rückfrage:
Um künftig solche Fälle auszuschliessen, kann ich eine entsprechende Klausel in meinen AGB relativ frei formuliern oder gibt es da Formvorschriften?
Ich würde das so ergänzen:
§ XX X - Im Fall einer Selbstabholung von bei 543-dabei-de gekauften Artikeln gilt die Adresse an dem der Artikel abgeholt wurde als Rückgabeadresse im Fall eines Widerrufs. Anfallende Versandkosten sind vom Käufer zu tragen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Die Nachfragefunktion ist dazu gedacht Verständnisfragen zu beantworten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Sie ohne Kontext zu Ihren sonstigen Rechtsdokumenten und im Rahmen der Nachfragefunktion aber nicht weitergehend zur Überarbeitung Ihrer Widerrufserklärung beraten kann.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-