Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn das Finanzamt Liebhaberei feststellt, bedeutet dies, dass Sie keine Einkünfteerzielungsabsicht hatten, so dass rückwirkend die Verluste aberkannt werden (Die Einkommensteuerbescheide ergehen diesbezüglich unter Vorbehalt!!) und Sie bzw. Ihre Ehefrau auch zukünftig keine Verluste mehr steuerlich berücksichtigen lassen können. Aufgrund von etwaigen Änderungsbescheiden kann es zu Nachzahlung von Steuern kommen.
Unbedingt abmelden müssen Sie das Gewerbe nicht. Ab dem Zeitpunkt ab dem das Finanzamt fehlende Einkünfteerzielungsabsicht feststellt, sind alle Einkünfte, gleichgültig ob positiv oder negativ nicht mehr steuerbar und somit grundsätzlich nicht zu deklarieren.
Ausgaben, die das Gewerbe bzw. Nebeneinkunftsart Webseiteerstellung betreffen, können abgesetzt werden, wenn diese eindeutig dieser Einkunftsart zuordnenbar sind und nicht dem privaten Bereich betreffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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