Sehr geehrter Rechtssuchender,
zunächst muss ich bemerken, dass Sie wirklich vermeidbaren Unsinn mit der falschen Angabe des Unternehmensinhabers im Gewerbeschein gemacht haben.
Falsche Angaben im Gewerbeschein stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu eintausend Euro Strafe geahndet werden können, § 146 Abs.3
Gewerbeordnung.
Wenn nun ein Gewerbe in Ihrem Namen betrieben wird und Rechnungen in Ihrem Namen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden, stehen nach außen hin erst einmal Sie für die anfallenden Steuern gerade.
So wie ich Ihre Schilderungen verstehe, waren Sie aber garnicht der Unternehmer und Ihnen sind die Einkünfte nicht zugeflossen.
Zunächst einmal zur Steuerhinterziehung.
Was Ihre Bekannte gemacht hat, ist natürlich Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
. Diese wird mit Freiheitsstreafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Grds gibt es nach § 369 Abs.1 Nr.4 AO
aber auch die Möglichkeit Personen zu bestrafen, die die Steuerhinterziehung begünstigen.Begünstigung würde aber bedeuten, dass Sie Ihrer Bekannten bewusst Beistand zur Stuerhinterziehung geleistet haben, mit dem Ziel die aus der Tat gezogenen Vorteile zu sichern.
Wenn Sie aber davon ausgingen dass Ihre Bekannte die Steuern immer korrekt abführen wird, dann liegt kein Begünstigungsvorsatz vor. Insoweit wäre nicht von einer Strafbarkeit auszugehen.
Die Einkommenssteuer muss grds nur der zahlen, dem die hierfür relevanten Einkünfte auch tatsächlich zugeflossen sind. Gegen den erhöhten Eikommenssteuerbescheid würde ich daher sofort Einspruch einlegen, mit der Begründung, dass diese Einkünfte Ihnen niemals zugeflossen sind. Sie sollten auch anmerken, dass Sie nicht befugt waren über das Vermögen Ihrer Bekannten zu verfügen, damit sie nicht noch in die Mithaftung geraten.
Selbiges gilt für die Gewerbesteuer. Hier würde ich aber auch schon gegen die Grundlagenbescheide (Gewerbesteuermessbescheide ) Einspruch einlegen.Auch mit der Begründung, dass Sie nicht der tatsächliche Unternehmer des Gewerbes waren und Ihnen die gewerblichen Einkünfte zu keinem Zeitpunkt zugeflossen sind.
Auch bezüglich der Umsatzsteuer muss nur der Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne haften.
Ich würde die Umsatzsteuer zunächst bezahlen, aber auch sofort Einspruch gegen den Zahlungsbescheid einlegen.
Ich würde der Buß- und Strafsachenstelle (BußStra) Ihren Fall wahrheitsgemäß schildern, in der Hoffnung, dass diese erst gar nicht ein Steuerstrafverfahren gegen Sie einleitet.
Ansonsten würde ich dringend dazu raten einen Steuerberater zu kontaktieren um weitere Schritte abzustimmen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.06.2005
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18:35
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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