Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn ich Sie richtig verstehe waren Sie gegenüber dem Auftraggeber der Bauunternehmer und die Erdbaufirma ist als Subunternehmer für Sie tätig geworden. Damit stehen allerdings Sie als Vertragspartner des Auftraggebers auch in der Gewährleistungspflicht.
Sie können aber Ihrerseits ggf. den Subunternhemer in Regress nehmen. Um dies jedoch abschließend klären zu können wäre eine individuelle Prüfung notwendig.
Wenn Sie dies juristisch überprüfen lassen wollen, können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen.
Mit feundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Zum Verständnis: Ich habe die Erdbaufirma zu keinem Zeitpunkt Vertraglich, als Subunternehmer beschäftigt. Ich habe den Auftrag für einene Rohbaukeller angenommen. Die Erdarbeiten sind direkt vom Bauherrn mit der Erdbaufirma beauftragt worden. In Zuge der Arbeiten hatte sich dann ergeben, daß die Erdbaufirma, die aus dem Nachbarort der Baustelle ist, die vier Punktfundamente für den Bauherrn hergestellt hat. In Absprache mit mir. Da ich Ursprünglich in meinem Pauschalauftrag die P-Fundamente ausführen sollte. Die Erdbaufirma hat auch die Leistung direkt mit dem Bauherrn abgerechnet. Im Zuge der Schlussrechnung meiner Leistungen habe ich dann auch dem Bauherrn die Kalkulierten vier P-Fundamente gut geschrieben! Dies wurde auch vor Erstellung der Schlussrechnung mit dem Bauherr so Besprochen. Somit habe ich werder die Arbeiten abgerechnet, noch habe ich die Erdbaufirma als Subunternehmer beschäftigt, noch habe ich einen Werklohn für diese Leistung erhalten. Also hab ich hier nun eine Gewährleistungspflicht: Ja oder Nein, und Wenn Ja, warum?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich ging davon aus, die Erdbaufirma sei von Ihnen als Subunternehmer beauftragt worden.
In dem von Ihnen ergänzend geschilderten Fall haben Sie meines erachtens keine Gewährleistungspflicht für die Erneuerung oder Nachbesserung "aller" Punktfundamente es sei denn, dies wäre durch das von Ihnen bearbeitete, bzw. ausgebesserte Fundament unmittelbar verursacht, also aufgrund der Arbeiten an diesem einen Punktfundament müssten nun auch alle anderen zwingend ausgebessert werden.
Der Auftraggeber kann Sie aber wohl zumindest in die Pflicht nehmen, für das Fundament, an welchem Sie selber Arbeiten vorgenommen haben. Auch wenn Sie dies aus Ihrer Sicht aus Kulanz gemacht haben, haften Sie trotzdem gegenüber dem Auftraggeber für die Arbeiten.
Immerhin haben Sie diese Arbeiten erfüllt und haben für die Fachgerechte Ausführung sorge zu tragen.
Anderenfalls hätten Sie seinerzeit den Auftraggeber auf die beauftragte Erdbaufirma verweisen müssen. Die Erdbaufirma kann im übrigen auch nicht mehr in Regress genommen werden, weder von Ihnen noch von dem Auftraggeber. Der Erdbaufirma hätte ein Nachbesserungsrecht gegenüber dem Auftraggeber zugestanden. D.h. man hätte diese über den Mangel informieren und dieser die Möglichkeit zur Nachbesserung geben müssen.
Da dies nicht geschehen ist, kann man nun auch keine weiteren Ansprüche diesbezüglich gegen die Erdbaufirma durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller