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Gewärleistungsanspruch aus Werkvertrag

30. September 2007 11:20 |
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Baurecht, Architektenrecht


Ich habe im Rahmen eines Kellerrohbaus (Oktober 2006) mit einem Festpreis verschiedene festgelegte Arbeiten ausgeführ. Unteranderem wurde lt. Angebot/Bau- und Leistungsbeschreibung 5 Punktfundamente Größe 40/40/80 zur Herstellung definiert. 4 dieser Punktfundamente wurde währen der Baumassnahme durch die örliche Erdbaufirma hergestellt. Wobei ich bei der Montage der 4 Fundamnete mitgeholfen habe, um die Lage und relative Höhe einzumessen. Als die Erdbaufirma anschliessend den Arbeitsraum wieder einfüllte, und verdichtet hat, ist eines Der Fundamnete leicht verschoben worden. Im Rahmen der Schlussrechnung hatt dann Die Erdbaufirma die Herstellungskosten für die Fundamente direkt an den Bauherrn Verrechnet. Und ich habe meinerseit den ursprünglich kalkulierten Betrag wiederum dem Bauherrn Gutgeschrieben. Diese beiden Vorgänge hat der Bauherr auch so akzeptiert. Zusätlich habe ich dann noch Versucht (aus Kulanzgründen) die fehlende Höhe von ca. 10 cm, im Dezember 2006, durch unterfütterung Auszugleichen. Dies wurde nicht zusätlich von mir in Rechnung gestellt. Im Frühjahr 2007 hatte sich dann herausgestllt, das diese Arbeit(des unterfütterns) durch den Frost beschädigt worden ist. Nun verlangt der Bauherr von mir eine Nachbesserung der Gesamten Punktfundamente, da lt. Anwaltlicher Beratung ich in der Gewährleistung bin, und nicht die Erdbaufirma, die zu einen die Fundamente gesetzt hatte, Abgerechnet hat und auch zu Teil Beschädigt hat!
Besteht nun für mich eine Gewährleistungspflicht?

Eingrenzung vom Fragesteller
30. September 2007 | 12:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn ich Sie richtig verstehe waren Sie gegenüber dem Auftraggeber der Bauunternehmer und die Erdbaufirma ist als Subunternehmer für Sie tätig geworden. Damit stehen allerdings Sie als Vertragspartner des Auftraggebers auch in der Gewährleistungspflicht.

Sie können aber Ihrerseits ggf. den Subunternhemer in Regress nehmen. Um dies jedoch abschließend klären zu können wäre eine individuelle Prüfung notwendig.

Wenn Sie dies juristisch überprüfen lassen wollen, können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen.

Mit feundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. September 2007 | 20:03

Zum Verständnis: Ich habe die Erdbaufirma zu keinem Zeitpunkt Vertraglich, als Subunternehmer beschäftigt. Ich habe den Auftrag für einene Rohbaukeller angenommen. Die Erdarbeiten sind direkt vom Bauherrn mit der Erdbaufirma beauftragt worden. In Zuge der Arbeiten hatte sich dann ergeben, daß die Erdbaufirma, die aus dem Nachbarort der Baustelle ist, die vier Punktfundamente für den Bauherrn hergestellt hat. In Absprache mit mir. Da ich Ursprünglich in meinem Pauschalauftrag die P-Fundamente ausführen sollte. Die Erdbaufirma hat auch die Leistung direkt mit dem Bauherrn abgerechnet. Im Zuge der Schlussrechnung meiner Leistungen habe ich dann auch dem Bauherrn die Kalkulierten vier P-Fundamente gut geschrieben! Dies wurde auch vor Erstellung der Schlussrechnung mit dem Bauherr so Besprochen. Somit habe ich werder die Arbeiten abgerechnet, noch habe ich die Erdbaufirma als Subunternehmer beschäftigt, noch habe ich einen Werklohn für diese Leistung erhalten. Also hab ich hier nun eine Gewährleistungspflicht: Ja oder Nein, und Wenn Ja, warum?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. September 2007 | 21:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ich ging davon aus, die Erdbaufirma sei von Ihnen als Subunternehmer beauftragt worden.

In dem von Ihnen ergänzend geschilderten Fall haben Sie meines erachtens keine Gewährleistungspflicht für die Erneuerung oder Nachbesserung "aller" Punktfundamente es sei denn, dies wäre durch das von Ihnen bearbeitete, bzw. ausgebesserte Fundament unmittelbar verursacht, also aufgrund der Arbeiten an diesem einen Punktfundament müssten nun auch alle anderen zwingend ausgebessert werden.

Der Auftraggeber kann Sie aber wohl zumindest in die Pflicht nehmen, für das Fundament, an welchem Sie selber Arbeiten vorgenommen haben. Auch wenn Sie dies aus Ihrer Sicht aus Kulanz gemacht haben, haften Sie trotzdem gegenüber dem Auftraggeber für die Arbeiten.
Immerhin haben Sie diese Arbeiten erfüllt und haben für die Fachgerechte Ausführung sorge zu tragen.

Anderenfalls hätten Sie seinerzeit den Auftraggeber auf die beauftragte Erdbaufirma verweisen müssen. Die Erdbaufirma kann im übrigen auch nicht mehr in Regress genommen werden, weder von Ihnen noch von dem Auftraggeber. Der Erdbaufirma hätte ein Nachbesserungsrecht gegenüber dem Auftraggeber zugestanden. D.h. man hätte diese über den Mangel informieren und dieser die Möglichkeit zur Nachbesserung geben müssen.

Da dies nicht geschehen ist, kann man nun auch keine weiteren Ansprüche diesbezüglich gegen die Erdbaufirma durchsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller

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