Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ratschlag zum unmittelbaren Vorgehen
Die falsche Bezeichnung des Kaufdatums auf dem Reparaturauftrag ist rechtlich unbedenklich. Ich gehe davon aus, dass Sie das richtige Kaufdatum durch eine Rechnung bzw. einen Kassenbon belegen können. Die fehlerhafte Angabe des Jahres 2014 wird sich auf diese Weise schnell als Irrtum beweisen lassen.
Von einer sofortigen Rückforderung Ihres Laptops möchte ich abraten. Durch die vom Verkäufer durchgeführte Untersuchung haben Sie rechtliche Nachteile nicht zu befürchten.
Sollte die Untersuchung tatsächlich zu dem Ergebnis gelangen, dass der Laptop einen Wasserschaden hat, so können Sie das Gerät nach wie vor zu einem unabhängigen Gutachter bringen. An das Ergebnis der vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Untersuchung sind Sie als Käufer selbstverständlich nicht gebunden.
2. Beweislast bei einem Wasserschaden
Falls der Verkäufer seine Gewährleistungspflicht aufgrund eines angeblichen Wasserschadens tatsächlich ablehnen sollte, so müsste er die Tatsachen eines entsprechenden Schadens darlegen und beweisen. Keinesfalls dürfte der Verkäufer das Vorliegen eines Wasserschadens einfach „ins Blaue hinein" behaupten.
3. Gewährleistung oder Herstellergarantie?
Sollte der Verkäufer Ihre Gewährleistungsansprüche verweigern, so bliebe Ihnen im Grunde nichts anderes übrig, als eine Gewährleistungsklage zu erheben oder nach einer Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten. In beiden Fällen hätten Sie wohl eine erhebliche Gegenwehr des Verkäufers zu befürchten.
Um eine Auseinandersetzung mit dem Verkäufer zu vermeiden, ist es in der Tat empfehlenswert, die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Erfahrungsgemäß sind die Hersteller oft sehr viel größzügiger im Umgang mit Reklamationen als der Einzelhandel.
Bevor Sie sich an den Hersteller wenden, sollten Sie jedoch nochmals die Garantiebedingungen lesen. Hierbei sollten Sie insbesondere darauf achten, ob die Herstellergarantie ggf. aus gewissen Gründen ausgeschlossen oder „verkürzt" ist. Gerade im Elektronikbereich wird von Herstellern oftmals kein kostenloser Umtausch, sondern lediglich eine kostenlose Reparatur angeboten. Es könnte also sein, dass Ihnen im Rahmen der Herstellergarantie gerade kein Austauschgerät zusteht.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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