Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach dem Gesetz hat der Verkäufer lediglich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, hierunter fallen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten. Dies ergibt sich aus § 439 II BGB
. Die Kosten für einen Ersatzwagen während der Nacherfüllung sind keine derartige Aufwendungen. Daher haben Sie leider keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Mietwagen in der Zwischenzeit bzw. auf Ersatz der hierfür angefallenen Kosten.
Vor diesem Hintergrund darf das Autohaus Ihnen den Mietwagen in Rechnung stellen, vorausgesetzt, Sie haben das Fahrzeug kostenpflichtig angemietet haben und Ihnen wurde dieses nicht auf Grundlage einer anderweitigen Vereinbarung überlassen, in deren Rahmen keine Kosten anfielen. Hierbei könnte es sich insbesondere um Fälle von Kulanz oder einer besonderen Garantievereinbarung handeln, die Ihnen einen Anspruch auf einen Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur einräumt.
Falls das Autohaus danach einen Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses für das Fahrzeug hat, darf es gemäß § 273 I BGB
von dessen Zurückbehaltungsrecht durch Einbehalt Ihres Fahrzeugs Gebrauch machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
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