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Gewährleistung beim Neuwagen

7. Juni 2019 14:01 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Mariam Sedighzadeh Shoja

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu meinem Fall.
Mein Ford Mustang ( gekauft im August 2018 als Neuwagen ) hat einen Getriebeschaden erlitten. Den Mangel stellte man im Oktober 2018 fest und die Reperatur wurde im Dezember 2018 durchgeführt.

Über diese knapp zwei Monate fuhr ich einen Ford Fiesta. Ein anderes Fahrzeug bekam ich nicht als Ausgleich.
Das Getriebe wurde repariert und ich konnte mein Fahrzeug abholen.

Danach bekam ich im Februar 2019 eine Rechnung für den Fiesta von 1008€. Diese Rechnung besteht, da ich dir Zahlung bisher nicht eingesehen habe.

Da ich zuletzt mein Auto bei dem Autohaus abgestellt habe für eine Kontrolle, geben Sie mir das Auto nicht mehr heraus. Sie verweigern die Herausgabe, weil ich die Rechnung nicht beglichen habe.

Meinr Fragen sind:
1. Ist es korrekt, dass ich über die Dauer der Reparatur meines Mustangs nur einen Fiesta bekommen habe und kein gleichwertiges Fahrzeug?
2. Darf das Autohaus mit für diesen Fiesta eine Rechnung stellen trotz Gewährleistungsfall?
3. Darf Ford jetzt die Herausgabe meines Fahrzeugs verweigern, weil ich die Rechnung nicht bezahlt habe?

Mit freundlichem Gruß
C.O.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach dem Gesetz hat der Verkäufer lediglich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, hierunter fallen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten. Dies ergibt sich aus § 439 II BGB . Die Kosten für einen Ersatzwagen während der Nacherfüllung sind keine derartige Aufwendungen. Daher haben Sie leider keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Mietwagen in der Zwischenzeit bzw. auf Ersatz der hierfür angefallenen Kosten.

Vor diesem Hintergrund darf das Autohaus Ihnen den Mietwagen in Rechnung stellen, vorausgesetzt, Sie haben das Fahrzeug kostenpflichtig angemietet haben und Ihnen wurde dieses nicht auf Grundlage einer anderweitigen Vereinbarung überlassen, in deren Rahmen keine Kosten anfielen. Hierbei könnte es sich insbesondere um Fälle von Kulanz oder einer besonderen Garantievereinbarung handeln, die Ihnen einen Anspruch auf einen Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur einräumt.

Falls das Autohaus danach einen Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses für das Fahrzeug hat, darf es gemäß § 273 I BGB von dessen Zurückbehaltungsrecht durch Einbehalt Ihres Fahrzeugs Gebrauch machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)

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