Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Kaufleute müssen die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer auf Mängel untersuchen. (§ 377 I HGB
), sonst greifen Gewährleistungsrechte gar nicht erst ein, was für Sie vorteilhaft ist.
Bei Gebrauchtwaren kann die Verjährungsfrist entweder auf ein Jahr verkürzt werden (auch bei Privatkäufen) oder wenn wie hier sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Unternehmer sind (und steht am Ende einer Lieferkette kein Verbraucher) Haftungsbegrenzungen wie folgt möglich sind (§ 444 BGB
, sofern der Unternehmer den Mangel nicht arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat):
Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr dürfte durch individuelle Vereinbarung und durch AGB möglich sein. Ein Haftungsausschluss (bzgl. einzelner oder aller Mängel) aber kann grundsätzlich aller Voraussicht nach nur durch einzelvertragliche, individuelle (sicherheitshalber) schriftliche Vereinbarung erfolgen, nicht aber durch AGB.
Soll die Gewährleistung unter einem Jahr liegen oder völlig ausgeschlossen werden, sollten Sie diese Vereinbarung aufgrund der zur Zeit noch nicht gesicherten Rechtsprechung deshalb nicht durch AGB, sondern immer im Wege der individuellen Vertragsvereinbarung treffen.
Das gilt nach meiner ersten Einschätzung auch für gebrauchte Sachen beim Kauf.
Sie werden bei dem Umfang nicht umhin kommen, die regeln anwaltlich ausarbeiten zu lassen.
2.
Nein, der Zusatz langt nicht. Sie müssen sich schon davon in jedem Einzelfall überzeugen, ob Ihr Vertragspartner ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist, §§ 13 f. BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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