Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich in der gebotenen Kürze gerne wie folgt beantworten.
Verkauf an eine Privatperson
Soweit der zu verkaufende Traktor tatsächlich einen Defekt aufweist, halte ich einen Verkauf unter bloßem Hinweis auf diesen Defekt nicht für ausreichend, um die gesetzliche Gewährleistung vollumfänglich auszuschließen. Da ich in der Annahme gehe, dass Sie selbst nicht als Privatperson beim Verkauf auftreten, können Sie die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren ohnehin nur auf maximal 1 Jahr begrenzen, vgl. § 475 Abs. 2 BGB
. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen einen einfachen Zusatz in der Artikelbeschreibung zu verwenden, beispielsweise "12 Monate/1 Jahr Gewährleistung".
Verkauf unter Kaufleuten
Ob Sie an einen Gewerbetreibenden oder an eine Privatperson (siehe oben) verkaufen, macht insofern einen Unterschied, als dass Sie beim Verkauf unter Kaufleuten die Gewährleistung komplett ausschließen können, da die Schutzbestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs hier nicht anwendbar sind, was sich aus einem Umkehrschluss aus § 475 BGB
ergibt. Hier können Sie in der Artikelbeschreibung beispielsweise die Formulierung aufnehmen, dass „der Verkauf unter Kaufleuten und Ausschluss der Gewährleistung" erfolgt. Ein Gewährleistungsausschluss unter Kaufleuten ist allerdings nur dann tatsächlich wirksam, wenn Sie als Verkäufer in der Artikelbeschreibung auch zutreffende Angaben machen. Den Gewährleistungsausschluss können Sie dem Käufer nämlich nicht entgegenhalten, wenn der Traktor den Anforderungen aus der Artikelbeschreibung nicht genügt. Daher ist Ihnen in jedem Falle anzuraten, den Defekt mit in die Artikelbeschreibung aufzunehmen und ausdrücklich auf diesen hinzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Kannn ich eine gewährleistung an einen privatmann auch bei dem ausdrücklichen hinweis auf den defekt und auf den hinweis auf den ausschluss der gewährleistung nicht ausschließen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zum grundsätzlichen Verständnis eines Gewährleistungsanspruchs des Käufers möchte ich Ihnen diesen wie folgt erläutern: Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Verkäufer für einen Mangel(, der bereits vor Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat). Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht, vgl. § 434 BGB
. Soweit Sie also vertraglich in der Artikelbeschreibung den Defekt bereits als vereinbarte Beschaffenheit deklarieren, so stellt dieser Defekt keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts mehr dar.
Um Ihre Nachfrage konkret zu beantworten: bei einem ausdrücklichen Hinweis auf den konkreten Defekt haften Sie nicht für diesen, da dieser zur vereinbarten Beschaffenheit gehört.
Ich hoffe, nunmehr alle Unklarheiten beseitigt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt