Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung gerne beantworte.
Die Argumente, welche Sie in der Kommunikation mit dem Autohändler angeführt haben, sind meines Erachtens zutreffend und geben die rechtliche Lage zutreffend wieder, insbesondere die Thematik der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als auch die Gewährleistungsrechte spielen hier die Hauptrolle.
Der Kaufvertrag kann gem. §123 Abs. 1 BGB
angefochten werden, wenn Sie den Vertrag unterschrieben haben, weil der Verkäufer Sie arglistige getäuscht hat. Ein Gebrauchtwagen ist natürlich fehleranfälliger als ein Neuwagen. Weist ein Auto daher schon Mängel auf, hat der Verkäufer den Käufer über alle ihm bekannten Mängel aufzuklären. Sie müssen beweisen, dass der Verkäufer den Mangel trotz besserem Wissen verschwiegen hat. Ob der Getriebeschaden beim Verkauf hätte erkannt werden müssen, ist hier die Frage. Dies müsste eventuell ein Gutachter klären. War dem Verkäufer der Schaden bekannt, können Sie den Vertrag wirksam anfechten und den Wagen zurückgeben. Sie erhalten dann den vollen Kaufpreis zurück.
Wenn Sie den Wagen behalten wollen, bietet es sich natürlich an, auf einen Rücktritt zu verzichten und stattdessen auf die gesetzliche Gewährleistung zu bestehen und die Reparaturkosten zu verlangen. In einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern besteht die Möglichkeit, dass die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden kann. In Ihrem Vertrag steht unter dem Punkt Sondervereinbarung, dass Sie sich mit einem Gewährleistungsausschluss einverstanden erklären und dass Sie Unternehmer sind. Insoweit können Sie eigentlich keine Gewährleistungsrechte aus diesem Kaufvertrag herleiten. Jetzt ist entscheidend, ob Sie der Autoverkäufer hier getäuscht hat. Wenn Sie kein Deutsch sprechen, könnte man argumentieren, dass ein solcher Gewährleistungsausschluss überraschend ist und somit unwirksam (analog den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Haben Sie aber nur vorgegeben, ein privater Kunde zu sein, um einen besseren Preis zu erzielen, so hat der Bundesgerichtshof entschieden: Wer wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt, um den günstigeren Händlerpreis zu ergattern, kann sich nicht auf Regelungen für den Verbraucherschutz berufen (Az. VIII ZR 91/04
). In diesem Fall können Sie keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner ersten Einschätzung weiterhelfen. Bei Unklarheiten besteht selbstverständlich die Möglichkeit eine Nachfrage zu stellen. Ich bin Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich und werde Sie kurzfristig per E-Mail kontaktieren.
Freundliche Grüße aus Berlin-Moabit
Martin Luft
Rechtsanwalt
www.kanzlei-luft.de
www.berlin-strafverteidiger.info