Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es handelt sich um einen so genannten Verbrauchsgüterkauft nach § 474 Abs. 1 BGB
, also um einen Kaufvertrag bei dem eine Privatperson von einem Unternehmer kauft. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist mindestens 2 Jahre, kann aber auf 1 Jahr verkürzt werden, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt, § 475 Abs. 2 BGB
. Handelt es sich also um eine gebrauchte Maschine, ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr zulässig.
Bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten 6 Monate zeigen, wird sodann vermutet, dass sie bereits bei der Übergabe vorhanden waren, § 476 BGB
.
Problematisch in Ihrem Fall ist tatsächlich, dass Sie die Maschine selbst haben reparieren lassen, ohne den Verkäufer vorher zu kontaktieren. Denn das Gewährleistungsrecht enthält eine abgestufte Vorgehensweise.
Bevor der Käufer weitere Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen kann, muss er dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen. Dies erfolgt im Wege der Nacherfüllung. Der Käufer kann wählen zwischen Nachbesserung oder Neulieferung. Hierfür ist dem Verkäufer eine Nacherfüllungsfrist zu setzen. Erst wenn diese erfolglos verstrichen ist oder der Verkäufer mindestens 2 Mal erfolglos versucht hat nachzubessern, können die weiteren Rechte geltend gemacht werden. Diese Fristsetzung kann entbehrlich sein, z.B. wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Frist ist in Ihrem Fall aber bereits deshalb nicht entbehrlich, weil der Verkäufer gar nicht über den Mangel informiert wurde, sich also überhaupt nicht äußern konnte.
Es fehlt also bereits die gesetzlich vorgesehene und erforderliche Nacherfüllungsfrist.
Hinzu kommt weiterhin, dass Sie die Maschine selbst haben reparieren lassen. Ein solches Selbstvornahmerecht, wie es im Werkvertragsrecht vorgesehen ist, gibt es im Kaufvertragsrecht nicht. Darüber hinaus muss auch im Werkvertragsrecht zunächst die Nacherfüllungsfrist gesetzt werden, bevor es zu einer Selbstvornahme kommen kann. Hier handelt es sich aber zudem um einen Kaufvertrag. In diesem Fall hat der Gesetzgeber keine Selbstvornahme vorgesehen. Lässt der Käufer also den Mangel auf seine Kosten beheben, kann er diese nicht vom Verkäufer zurückverlangen. Der Verkäufer hat demnach Recht, dass er nicht dazu verpflichtet ist, Fremdrechnungen zu erstatten.
Die Selbstvornahme im Kaufrecht ist immer wieder Streitthema zwischen Kaufvertragsparteien. Es gibt Stimmen, die einen Schadensersatzanspruch über andere Vorschriften konstruieren. Die Rechtsprechung ist aber letztendlich sehr konsequent und lehnt einen Erstattungsanspruch ab. Der Käufer hätte den Verkäufer, wie es gesetzlich vorgesehen ist, zur Nacherfüllung auffordern können und müssen. Tut er das nicht und repariert stattdessen selbst, muss er die Kosten auch selbst tragen.
Dies zunächst vorab. Nun zu Ihren Fragen:
Ist der Verkäufer zu einer Reparatur verpflichtet, da es sich um eine Funktionalität / ein Bauteil handelt, die vom Käufer selbst bzw. von einer Werkstatt die der Käufer in Auftrag gegeben hat, zuvor schon einmal repariert wurde?
Der Verkäufer muss nur für Mängel einstehen, die bei Übergabe bereits vorlagen. Wurde auf Eigeninitiative des Käufers ein defektes Teil von einer Werkstatt ausgetauscht, handelt es sich um eine neue vertragliche Beziehung zwischen dem Käufer und der Werkstatt. Zeigt sich bei dem ausgetauschten Teil wieder ein Mangel, muss sich der Käufer an die Werkstatt wenden, zu der die vertragliche Beziehung besteht und dort wiederum seine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Könnte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten? (Die erneuten Reparaturkosten betragen ca. 10% vom ursprünglichen Kaufpreis der Maschine)
Der Käufer kann nur dann zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Diese liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Verkäufer nicht über den Mangel informiert wurde und der Käufer den Mangel selbst beseitigt hat. Die erneuten Reparaturkosten fallen zudem gar nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers, da er die Reparatur nicht veranlasst hat.
Ist ein Verkäufer dazu verpflichtet innerhalb der Gewährleistungsfrist Reparaturrechnungen von Werkstätten zu bezahlen die der Käufer ohne das Wissen und Zustimmung des Verkäufers beauftragt?
Nein, hierzu erlaube ich mir auf meine obigen Ausführungen zu verweisen.
Der Verkäufer ist Ihnen also mit der Übernahme der hälftigen Reparaturrechnung bereits sehr weit entgegengekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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