Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Gewährleistungsfrist für den Kauf einer mangelhaften Sache beträgt zunächst 2 Jahre.
Tritt innerhalb dieser Zeit ein Mangel auf, ist der Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet. Gewährleistung schuldet der Verkäufer zunächst nur in Form von Nacherfüllung, was in Ihrem Fall auf die Reparatur des Fahrzeugs hinausliefe.
Zunächst müssten Sie, wenn der Verkäufer das bestreitet, das Vorliegen eines Mangels beweisen und darlegen, daß der Motorschaden nicht etwa durch fehlerhafte Bedienung entstanden ist.
Gelingt Ihnen der Nachweis des Mangels, ist weitere Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht des Händlers, daß der Mangel bereits beim Kauf angelegt gewesen ist. Wenn der Motor also (bereits) jetzt defekt ist, spricht einiges dafür, daß er beim Kauf nicht fehlerfrei war.
Das Gesetz begründet für die ersten 6 Monate nach der Übergabe der Kaufsache eine Beweislastumkehr. Man geht dann davon aus, daß der Mangel, der sich innerhalb dieser Frist zeigt, bereits beim Kauf vorhanden war, dem Käufer also eine mangelhafte Sache verkauft wurde.
Tritt der Mangel aber erst später als 6 Monate nach Gefahrübergang auf, trifft den Käufer die volle Beweislast dafür, daß die Kaufsache bereits bei Übergabe defekt gewesen ist. Nur dann ist der Verkäufer nämlich zur Gewährleistung verpflichtet.
Wenn Sie diesen Beweis erbringen können, ist der Verkäufer zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet und müsste dann selbstverständlich auch die Ersatzteile bezahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht