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Gewährleistung bei Motorradreparatur auch nach mehr als 2 Jahren?

| 8. Mai 2016 12:14 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich hatte gestern einen schwerwiegenden Defekt an meinem Motorrad: Unterwegs beim Fahren merkte ich, dass die Vorderradaufhängung (bzw. das Lenkkopflager) locker wurde. Dabei handelt es sich um um einen starken und sicherheitsrelevanten Defekt. Hätte ich dies erst kurz später bemerkt, wäre es wohl zu einem Sturz gekommen. Ich hatte das Lenkkopflager vor etwas weniger als 3 Jahren in einer Werkstatt erneuern lassen (Rechnung inkl. Kilometerstand ist noch vorhanden), Seitdem bin ich erst 2.500 km mit dem Motorrad gefahren (das erste Lenkkopflager hielt 29.000 km). Da die Vorderradaufhängung stark wackelt gehe ich von einem Fehler beim Lenkkopflager, bzw. bei dessen Einbau aus.


Ich habe das Motorrad zunächst vor Ort, wo der Defekt auftrat (ca. 100 km von zuhause entfernt), belassen und nicht in eine Werkstatt schleppen lassen, da ich wusste, dass das Lenkkopflager "neulich" (vor 3 Jahren, bzw. 2.500 km) ersetzt wurde. Ich möchte zunächst meine Werkstatt zuhause, die das Lenkkopflager erneuert hatte, kontaktieren und das Vorgehen besprechen.


Meine Frage ist nun: Habe ich Ansprüche gegenüber meiner Werkstatt? Ich weiß, dass der Gewährleistungsanspruch nur 2 Jahre andauert. Allerdings bin ich mit dem Motorrad seit der Erneuerung des Lenkkopflagers sehr wenig gefahren (2.500 km kann man ja problemlos in 2 Wochen schaffen) und der Mangel ist hochgradig sicherheitsrelevant. Erwächst daraus vielleicht ein Anspruch gegenüber der Werkstatt, oder muss ich mich voll auf deren Kulanz verlassen? Und wäre es sinnvoll, einen Gutachter einzuschalten oder sollte ich das Motorrad dort vor Ort von einer Werkstatt wieder instandsetzen lassen?

8. Mai 2016 | 12:50

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Tatsächlich kann die Werkstatt Ihre Ansprüche zurückweisen und sich auf Verjährung gemäß § 634a Absatz 1 Nr.1 BGB berufen, wenn seit der Abnahme des Motorrads mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei kommt es auch grundsätzlich nicht darauf an, ob Sie viel oder wenig gefahren sind oder wann der Defekt entdeckt wurde oder ob es sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel handelt.

Daher sind Sie leider auf die Kulanz der Werkstatt angewiesen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Hersteller eine freiwillige Garantie auf das Lenkkopflager gegeben hat und diese noch nicht abgelaufen ist. insofern rate ich an, zunächst die Werkstatt zu kontaktieren, den Sachverhalt zu schildern und die Reaktion abzuwarten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2016 | 13:16

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