Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie am PKW bestehende Mängel von dritter Hand beseitigen lassen, ohne den Verkäufer über das Bestehen der Mängel in Kenntnis gesetzt und von diesem die sog. Nacherfüllung verlangt zu haben.
Damit der Käufer die ihm wegen eines Mangels zustehenden Gewährleistungsrechte geltend machen kann, ist es aber nach § 439 BGB
erforderlich, dass er den Verkäufer zur Nacherfüllung, sprich zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, auffordert und ihm hierzu eine Frist setzt. Erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann er dann vom Vertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern.
Aus der Notwendigkeit einer Fristsetzung ergibt sich aber auch, dass der Käufer nicht befugt sein soll, einen Mangel eigenmächtig zu beseitigen und die hierdurch entstandenen Kosten dem Verkäufer in Rechnung zu stellen.
So hat der BGH in einem Urteil vom Urteil vom 23.02.2005 - Az. VIII ZR 100/04
- entschieden, dass sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2
, 441 BGB
den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3
, 280
, 281 BGB
voraussetzen (wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift), dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Weiterhin hat der BGH entschieden, dass der Käufer, der den Mangel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB
(analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern kann. Dem Verkäufer, so der BGH, soll durch die Nacherfüllung die Möglichkeit gegeben werden, das Bestehen, die Ursache und den Umfang des Mangels selbst zu erkunden. Diese Möglichkeit werde ihm aber abgeschnitten, wenn er nach Beseitigung des Mangels durch den Käufer vor vollendete Tatsachen gestellt werde.
Danach haben Sie vorliegend, wenn Sie nicht doch zuvor eine Mangelbeseitung durch den Verkäufer verlangt haben, leider keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
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Soweit eine Reparatur noch nicht durchgeführt wurde, besteht natürlich noch ein Anspruch gegen den Verkäufer auf Mängelbeseitigung. Von diesem Anspruch kann sich der Verkäufer auch nicht dadurch freizeichnen, dass er angibt, aufgrund fehlender eigener Werkstatt zur einer eigenen Mängelprüfung nicht in der Lage gewesen zu sein.
Das Übergabeprotokoll kann hier bzw. in einem evtl. gerichtlichen Verfahren als Beweismittel eingesetzt werden um bpsw. darzulegen, dass vorhandene Mängel nicht eingetragen waren und Sie das Fahrzeug daher auch nicht in Kenntnis dieser Mängel erworben haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt