Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Zuerst muss zwischen „ GARANTIE“ und „GEWÄHRLEISTUNG“ unterschieden werden.
Eine „ GARANTIE“ ist eine Vereinbarung, in der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder für eine bestimmte Dauer behält.
Die „Garantie“ soll die gesetzliche Mängelhaftung verstärken und ergänzen.
Sie ist also eine zusätzliche, freiwillige Leistung, die an verschiedene Bedingungen geknüpft sein kann.
Die Garantiehaftung besteht neben und unabhängig zur Sachmängelhaftung (= Gewährleistung).
Oftmals erlischt jeglicher Garantieanspruch, wenn die Sache weiterverkauft wird.
Sollte eine Garantie übernommen worden sein, so schauen Sie in deren Bedingungen mal nach.
Unter „ GEWÄHRLEISTUNG“ bedeutet, dass der Verkäufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln dem Käufer überlassen muss.
Die Gewährleistung oder Sachmängelhaftung bestimmt gemäß § 437 BGB
Rechtsfolgen und Ansprüche des KÄUFERS gegen den VERKÄUFER.
Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder weiteren Dritten.
Die Gewährleistungsansprüche gelten nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
Erfolgt ein Weiterverkauf, wird der ursprüngliche Käufer zum Verkäufer.
Sie als 2. Käufer haben gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer (1. Verkäufer) keine Gewährleistungsansprüche.
Sie sind nämlich nicht Vertragspartei! Es besteht somit keine vertragliche Beziehung.
Sofern Ihr Verkäufer ( 2. Verkäufer= 1. Käufer) als Privatperson die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, könnten Sie eventuell einen Anspruch gegen diesen haben.
Im Ergebnis ist der 1.Verkäufer gegenüber Ihnen nicht zur Gewährleistung verpflichtet, aber gegenüber seinem Käufer!
Lassen Sie sich - wie vom Verkäufer angeregt- die Gewährleistungsansprüche durch den ursprünglichen Käufer abtreten.
In der Praxis sind oftmals kein Name/ Anschrift auf einem Kassenbeleg vermerkt, so dass auch der 2. Käufer nach einem Weiterverkauf beim Verkäufer reklamieren kann, obwohl er eigentlich keinen Anspruch gegen den Verkäufer hat.
Der Verkäufer weiß in diesem Moment ja nicht, dass die Person, die vor ihm steht, die Sache gekauft hat oder nicht.
Da die Person den Kaufbeleg hat, geht er davon aus, dass Sie die Sache gekauft hat.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen kann.
Dennoch hoffe ich, dass Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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