Guten Tag,
vor 1,5 Jahre habe Ich bei Ebay einen Satz Alufelgen (neu) als Privatverkäufer verkauft. Letzte Woche hat sich der Käufer bei mir gemeldet das 2 Felgen unterschiedlich sind und er kein Tüv bekommt.
In der Auktion wurde hingewiesen das es ein Privatverkauf ist und es keine Gewährleistungs- und Rückgaberechte gibt.
Der Käufer wirft mir nun vor das ich den Mangel verschwiegen hätte und ich deshalb in der Nachbesserungspflicht bin.
Meine Frage:
Bin ich als Privatverkäufer in der Nachbesserungspflicht, wenn ja ist diese nach 1,5 Jahre nicht verjährt?
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Sie sind dann in der Nachbesserungspflicht, wenn die verkaufte Sache im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet war, vgl. § 434 BGB
.
Diese grundsätzliche Gewährleistung ist nach Ihrer Darstellung ausgeschlossen, was zulässig ist.
Sie würden dann nur noch haften, wenn Ihnen ein arglistiges Verschweigen von Mängeln vorgeworfen werden kann oder Sie eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, vgl. § 444 BGB
.
Hier kommt es nun auf den Text des ebay-Angebotes an. Ergibt sich aus der Artikelbeschreibung, dass es sich um 4 gleiche Felgen handelt, und sind tatsächlich zwei Felgen anders, liegt möglicherweise eine Garantiezusage für die Beschaffenheit (vier GLEICHE Felgen) vor; der Gewährleistungsausschluss wäre insoweit dann unwirksam.
Verjährt ist der gegnerische Anspruch noch nicht, denn nach § 438 Abs. 1 Zif 3 BGB
verjährt der Anspruch erst in zwei Jahren.