Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 28.07.2005, Az.: 8 U 93/05
gilt Ihr Vertragsangebot als unwiderruflich, was das Gericht aus § 9 Nr. 1 der eBay-AGBs abgeleitet hat.
Das vorzeitige Beenden der Auktion berührt dabei die Wirksamkeit Ihres zuvor abgegebenen Angebotes nicht; auch das hat das OLG deutlich gemacht.
Zwar wäre es möglich gewesen, den Vertrag anzufechten. Nun haben Sie aber den Fehler begangen, dem Käufer eine Kontonummer mitzuteilen. Da eine Anfechtung aber immer unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen muss und der Anfechtungsgrund deutlich mitgeteilt werden muss, kann es durch Ihre Mitteilung der Kontonummer nun zu spät sein und Sie werden a) das Gerät liefern und b) die Anwaltskosten tragen müssen, da Sie sich offenbar in Verzug befunden haben.
Sie können versuchen, nun nochmals die Anfechtung zu erklären und den defekt am Gerät als Anfechtungsgrund zu benennen. Ich habe aber ernsthafte Zweifel, ob dieses noch im Streitesfall als unverzüglich vom Gericht gewertet wird, so dass Sie lieber "kleine Brötchen backen" sollten.
Versuchen Sie eine Einigung herbeizuführen, in der Sie vielleicht die RA-Kosten ünernehmen und dann alle Ansprüche mit der Zahlung abgegolten sind. Dazu kann ich Ihnen nach der bisherigen Darstellung nur raten.
Ansonsten sollten Sie mir allen Unterlagen unverzüglich einen RA vor Ort aufsuchen, um ggfs nach Einsicht in alle Unterlagen, mails, Schreiben, etc noch etwas zu retten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 20.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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