Sehr geehrter Ratsuchender,
zwar kann eine Auktion vorzeitig beendet werden, aber nur, wenn die von Ihnen genannten Gründe vorliegen.
Ist dieses nicht der Fall, besteht ein rechtsgültiger Vertrag und der Verkäufer macht sich schadensersatzpflichtig, (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Az.: 8 U 93/05
).
Das Angebot ist verbindlich und nicht frei widerrufbar. Nur wenn die vorgegebenen Beendigungsgründe vorliegen, kann sich dieses ändern. Diese Gründe liegen nach Ihrer Schilderung aber nicht vor.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Lag ein rechtsgültiger Kaufvertrag vor?
Ein rechtsgültiger Kaufvertrag liegt vor.
2. Welche Möglichkeiten hat nun der Bieter/Käufer?
a) die Herausgabe zum vereinbarten Preis fordern?
b) ist dies nicht mehr möglich (da das Quad nicht mehr Eigentum des Verkäufers ist) deutlich Vergleichbares kaufen und den (möglichen) Differenzbetrag vom Verkäufer fordern?
a) ja, die Herausgabe muss verlangt werden. Dieses sollte unter Fristsetzung von 14 Tagen mittels Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Diese Fristsetzung ist notwendig, um dann weitere Schritte einleiten zu können.
b) Erst wenn diese Frist abgelaufen oder die Herausgabe endgültig und ernsthaft verweigert worden ist, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Dann könnte in der Tat ein vergleichbares Quad gekauft werden.
Der Differenzbetrag kann dann geltend gemacht werden, so dass es für den Verkäufer schnell eine teure Angelegenheit werden kann. Die Problematik für den Käufer besteht lediglich darin, die Vergleichbarkeit nachweisen zu müssen.
3. Sonstiges und hilfreiche Ergänzungen um dem
Verkäufer seine Lage verständlich zu machen.
Zunächst sollten alle Beweise gesichert werden, da das Angebot nur eine bestimmte Zeit sichtbar ist.
Dann sollte der Verkäufer wegen der Erfüllung angeschrieben werden (siehe oben).
Dann sollte ein vergleichbares Quad gesucht werden, falls die Frist abläuft.
Manchmal reicht es auch schon, Frage und Antwort auszudrucken und dem Gegner zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 16.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
16.04.2012 | 18:13
Rückfrage:
Der Verkäufer gibt nun vor, den Käufer/Bieter informiert zu haben, dass es einen Interessenten ausserhalb Ebay gibt.
Das tut zwar der Rechtslage keine Abbruch, die Frage ist abschliessend aber, hat dies Auswirkung auf die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.04.2012 | 18:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, das hat keine Auswirkungen auf Ihre Ansprüche.
Die Mitteilung betrifft allein die internen Sanktionen. Offenbar möchte er einer Verwarnung entgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de