Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Nach § 439 Abs. 2 BGB
hat der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hiernach muss der Gebrauchtwagenhändler grds. auch die durch den notwendigen Transport des Fahrzeuges entstehenden Kosten übernehmen. Da Erfüllungsort der Nacherfüllung dort ist, wo sich die Kaufsache befindet, auch wenn sie vom Käufer geholt wurde (AG Menden NJW 2004, 2171
), muss der Gebrauchtwagenhändler das Fahrzeug weiterhin bei Ihnen abholen, es sei denn in den AGB´s wurden hierzu abweichende Vereinbarungen getroffen. Sehen die AGB´s vor, dass der Käufer das Fahrzeug im Falle einer Reparatur zu dem Händler zu bringen hat, dann könnten Sie die Ihnen entstanden Transportkosten gem. § 256 BGB
ersetzt verlangen.
Sind die Transportkosten allerdings unverhältnismäßig hoch, ist der Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB
berechtigt, die Reparatur abzulehnen. Unverhältnismäßig hoch werden die Kosten jedenfalls dann sein, wenn sie den Wert des Fahrzeuges (in mangelfreiem Zustand) übersteigen. Das LG Ellwangen (NJW 2003, 517
) bejaht die Unverhältnismäßigkeit bereits dann, wenn die Kosten 20 % des Fahrzeugwertes betragen.
Sie sollten den Gebrauchwagenhändler daher zunächst unter Hinweis auf § 439 Abs. 2 BGB
aufordern, die Reparatur unter Übernahme der Transportkosten durchzuführen. Ist feststellbar, dass die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB
(Unverhältnismäßigkeit der Kosten) vorliegen, werden Sie einen Ersatz der Transportkosten jedoch nicht verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 04.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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