Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Sie dürfen vom Kauf zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB
), wenn das Fahrzeug einen Mangel hat und die Nacherfüllung verweigert wird, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Frist zur Mangelbeseitigung erfolglos verstrichen ist.
§ 440 S. 1 und 2 BGB
:
"[...] bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn [...] die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Aus der Regelung ergibt sich, dass Sie nach zweimaligem erfolglosem Mangelbeseitigungsversuch vom Kaufvertrag zurücktreten können.
Die Rechtsprechnung bezieht die zwei Versuche allerdings pro Fehler/Mangel.
Der Händler hat pro Fehler zwei Nachbesserungsversuche.
Nach Ihrer Schilderung gibt es nach zwei Reparaturen immer noch Getriebeprobleme.
Im Streit steht aber die Art des Fehlers, sodass ein Rücktritt ohne Fristsetzung nicht klar zu bejahen ist.
Sie sollten daher den sichersten Weg wählen.
> Setzen Sie dem Händler schriftlich eine Frist zur Mangelbeseitigung innerhalb von 14 Tagen.
Nach erfolglosem Fristablauf oder wenn der Reparaturversuch wieder fehlschlägt, erklären Sie schriftlich Sie den Rücktritt.
> Erforderlichenfalls beauftragen Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin vor Ort mit der Durchsetzung.
Dann ist womöglich auch eine einvernehmliche Lösung möglich, da Sie ja ein anderes mangefreies Fahrzeug bei dem Händler erwerben wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt